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dam et sigilli nostri impressione roborandam. Acta sunt heca. dorn. ine. mill. duc. deeimo nono.
R. B. fol. Ib—IIa. — Gedruckt nach dem Chartular im DüsseldorferStaatsarchiv b. B. Quellen II, 77.
!) Pangere ist = befestigen, einschlagen; mithin dispingere das Gregenteil.Daraus erklärt sich gewiss auch das bei Duoange citierte „dispecti lapides"in Agrimensores pag. 277 (öoesius ed. 1674); die neuere Ausgabe dieserSchriften von Blume, Lachmann und Rudorff (Berlin 1848) habe ich nichtzur Hand. — 2 ) E.: puoror. — 3 ) EE.: mensas. — 4 ) EE.: balnearum. Dieoben von uns gegebenen Losarten stehen sicher so im R. B. und sind auchoffenbar die richtigen.
74.— 1219. Propst Arnold, Dechant Herimann und das ganzeKapitel von S. Gereon bekunden, dass zwischen ihnen und dem Con-sent Weiher („de jnscina") ein Vertrag geschlossen wurde, wonachder Convent von l l \ % Hufen des der Kirche S. Gereon gehörigenHofes Kriel jährlich 9 Schillinge, l l j 2 Malter Hafer, 5 Hühner und15 Eier zu leisten hat; ferner hat der Convent einen oder eine ausseiner Mitte zu wählen, nach dessen oder deren Tode derselbe Convent18 Schillinge als „curmede" zahlen und eine iceitere solche Personinnerhalb 30 Tagen benennen muss. Hält der Convent diese Bedin-gungen ein, so soll er von andern Lasten, namentlich von der Hof-Gerichtsbarkeit, frei sein. — Derselbe Convent hat auch eine Hufeinne, von welcher er jährlich an den Custos von S. Gereon 5 Schil-linge und 2 Malter Hafer zu liefern hat: den üeberbringer unddessen Knecht hat der Custos jedes med zu speisen; mit der Curmedewird es gehalten, wie in dem obigen Falle, sie beträgt aber hier nur12 Schillinge. — Die ganze Hof statte, worauf das Kloster Weihererbaut ist, gehört zum Bezirk („terminus") von S. Christophorus, die-selbe soll aber ganz frei sein, nur sind für das Begräbnisrecht jähr-lich am Feste des h. Gereon dem Pfarrer („sacerdos") von S. Chr.12 Denare zu zahlen. Demselben Pastor hat der Convent anstatt desZehnten von 12 Morgen am Friesenthor 3 Schillinge, und von Hof-stätten am Schafenthor („schaporcin") 7 Denare und einen Obid jähr-lich zu entrichten. Statt des Zehnten, den der Convent dem genanntenPfarrer von 5 neben dem Kl. Weiher gelegenen Morgen noch zuzahlen hatte, soll er demselben den Zehnten vm 5 andern Morgen bei