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Weizen der Brüder ohne Entgelt gemahlen werden; alle sonstigenEinkünfte derselben bleiben dem Müller, welcher dagegen den Bachmit seinen Ufern oberhalb der Mulde und auch diese selbst in gutemZustande hält: nur die Mühlsteine („molae") haben der Müller unddie Brüder abwechselnd zu stellen; der Erbe des Müllers wird vomPropste investiert und lud dabei der Congregation nur einen anstän-digen Weintrunk zu stellen. Die untere Mühle ist an einen Giselbertverpachtet; derselbe und die Brüder haben den Bau und die Instand-haltung der Mühle zu gleichen Teilen zu tragen, ebenso werdenauch die Einkünfte gleich geteilt, G. hat ausserdem jährlich zuS. Bemigius 18 den. zu zahlen für den durch die obere Mühle an-gerichteten Schaden, Der Erbe hat für die vom Propste zu erteilendeInvestitur ebenfalls 18 den. zu zahlen. Der Propst darf unterhalb derMühle einen Fischteich anlegen, und ist berechtigt, wenn G. selbsteinen solchen dort anlegt, denselben dem G. abzukaufen. Auch ludG. noch den Bach von der obern bis zur untern Mühle in stand zuhalten. — Acta . . . MCLV indictione IUI, regnante FridericoRomanorum imperatore augusto, presidente Colonie Arnoldo IIarchiepiscopo, presentilms . . testibus . . quorum nomina hecsunt: Teobaldus Xanctensis prepositus, Godefridus s. Gereonisprep., Hermannus b. Severini prep., Arnoldus prep. s. Andree,Nicolaus abbas Sibergensis, Odolfus decanus s. Gereonis, Heri-mannus advocatus, Vogelo tbelonarius Herimannus filius Ra-zonis, Gerardus niger, Gerardus albus, Herimannus camerarius.
Original im Staatsarchiv zu Düsseldorf. R. B. fol. 130 b. — Gedrucktbei Lac. I, 267, 385. — Z. 19 hat Lac. annuative, das R. B. richtig „annuatim",wie auch im Original steht; unter den Zeugen ist nach dem R. B. „Odolfusdecanus s. G." ergänzt, was Lac. nicht ganz lesen konnte. Wegen dor4. Indiction muss die Urkunde nach dem 23. Sept. ausgestellt sein.
Das in der rechten Ecke aufgedrückte Siegel des Erzb. Arnold II istschön erhalten.
14.— 1156 zwischen dem 5. Maerz u. dem 14. Mai. — Erzb.Arnold II bestätigt auf Ersuchen des Dompropstes Albert und desPropstes Hermann von der Kirche S. Maria in Knechtsteden undunter Zustimmung des Dechanten Gottfried und seiner Brüder vonS. Gereon einen Vertrag, wonach zur Vermeidung von Misshelligkeitendie Knechtstedener K. von dem Hofe, den dieselbe in der Mark