regiert, für das Refectorium der dortigen Brüder gewisse Güter zuMetlere (Methler b. Camen zw. Dortmund und Hamm) und zu Afal-drabechi (Apierbeck zw. Dortmund und Unna) in der GrafschaftAdalbert's geschenkt haben: zu Methler eine zum Hofe Difidis gehö-rige Hufe mit Wald, Wiesen, Weiden etc. und 3 Mancipien, von denender erste, Erdac, soicie auch jeder, der nach ihm die Hufe inne habenwird, jährlich 5 sol. als Zins zu zahlen hat; bei Apierbeck ebenfallseine Hufe mit einem Hofe, Wald, Wiesen, Weiden etc. und 6 Man-cipien, von denen der erste, Waldric, sowie jeder, der nach ihm dieHufe inne haben wird, 6 sol. als jährlichen Zins zu zahlen hat. DieBedingung der Schenkung war, dass die Kirche S. Gereon der Wich-burg eine Pfründe mit Nahrung und Kleidung geben sollte, wie siedie Brüder zu erhalten pflegen. Später war der Wichburg auf ihreBitten gestattet worden, dass sie anstatt der Pfründe den Hof unddie Hufe zu Apierbeck in Nutzniessung haben sollte, und diese Nutz-niessung sollte nach dem Tode der W. der sie etwa überlebende PriesterRatbaldus haben. Jedoch musste von der Besitzung jährlich am Grün-donnerstage ein Zins von 6 den. an S. Gereon gezahlt werden. Nachdem Tode der beiden genannten Nutzniesser sollte das Gut an S. Gereonfallen. — Verhandelt zu Köln „coram venerabili Herimannoarchiepiscopo omnique clero ac populo anno ab ine. Dni DCCCVilli, indictione prima, III idus Aprilis, perfectumque Trutman-nia [Dortmund] ... II idus Maii coram Adelberto preposito des. Gereone, Rattuario, Ratbodo, Landolfo presbyteris de eodemmonasterio . . . anno deeimo regnante Arnulfo victoriosissimorege feliciter." Unterzeichnet haben die Urkunde der Erzb. Heri-mann (von Köln), der Bischof Eigilbert, der Vicedominus Beginoldusund 14 andere.
B. B. f. 117b — 118a. Gedruckt (nach einem in Düsseldorf be-findlichen Chartular aus S. Gereon) Lac. IV, 760, 603. Das R. B.hat im Vergleiche mit Lac. folgende Varianten: Zu Lac. Zeile 2:muneris, offerentis; Z. 5: Herimannus; Z. 12 steht vor Waldric„supradictus" ; Z. 17 nach concesserunt: „sanetique ratione" jedochsind diese 2 Worte von etwas späterer Hand eingetragen und enthal-ten einen Lesefehler: die hier undeutlich geschriebene Vorlage hattejedenfalls „sub ea quidem ratione"; Z. IS steht fälschlich „visitantum"statt „iure tantum" ; Z. 23 findet sich vor temptaverit das notwendige„venire", und satt des unsinnigen „nostra" richtig „iram"; Z. 24 istnach „sanetorum" keine Lücke, und nach „fratribus" steht noch „in-