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3 (1856) Chronik der Abtei Gladbach = Chronica abbatiae Gladbacensis
Entstehung
Seite
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vnd conuents zu Gladbach zeit ihres beuelchs vnd pantschafft entfangen nit mehr gegeben, sonder durch dievnderthaner alle ghen Bocholtz gehebert werden.

Item die Rochhöner zu Niederwyler alle vnd nichts aussgescheiden sollen vnseren befehlhabern hinfortgehn Bocholtz gehebert vnd bezahlt werden, alss zu einer wahrer erkentnuss vnd recognition, dass vnserehrw. herr abtt vnd wir das conuent die wahre vnd rechte eigenthumbere der hochherrligkeit vnd gereehtig-keit Niederwyler allein sein.

Item es soll dem vogten hinforthan kein gedinge mehr gehalten werden, noch ihme einige hocheitoder gerechtigkeit zuerkant werden, es sey gleich klein oder gross.

Worum sach dass der von Brunssbergh herr zu Broell bey der vogtey zu verplciben, begehren wurde,soll ihme dasselb auss freundtlicher nachbahrschafft jedoch vif vor- vnd nachgenanter gestalt vor andernvergünstigt werden, dauon soll er zu jahrlich gehalt vnd dienst-gelt haben acht malder haueren, so ihmejahrlichs vss der probstey vnd hauss Bocholtz gegen sein gebührliche quittantz soll gehandtreicht werden,in welcher quittantz er Brunssberg aussdrucklich jederzeit setzen vnd bekennen soll, solches vor sein geordnetgehalt empfangen zu haben vnd anders niet.

Wie auch ungleichen der von Brunssberg, oder sunst ein ander vogt, den vnser ehrwürdiger herr vndwir oder obgeruirter herr prior vnser gevollmechtigter in vnser stadt ansetzen werden, ein reuerss vnderseinem siegell von sich geben soll, dass er die vogtey vber kurtz oder langh vff vorgehende auffkundigungguthwillichlich verlaessen vnd reumen, vnd sich in all keiner erbgerechtigceit anmassen soll.

Dass gefenglich einziehen der vnderthaenen zu Niederwyler vnd Bocholtz, wie es bey zeiten der pant-herrn vnd voigten beschehen, soll hinforthan vermitten pleiben vnd ausswendig der herrligkeit nit gestattetwerden vnd soll vnsers ehrwürdigen herrn vnd vnser scholtheiss die gefesser oder gefengnuss hindersich haben, fangen vnd spannen, vnd woe saich in criminal vnd malefitzsachen gegen imandts zu vorschreitennötig soll nach gelegenheit der persoim vnd Sachen dem vogten, wess er sich darin zu verhalten, jederzeitbefelch zu verschafft werden.

Item alle brachten vnd wetten sollen vnsers ehrwürdigen herrn 1 vnd vnseren scholtheissen vnd be-felchabern zu Niederweiler vnd Bocholtz allein pleiben.

Die anlobung der vnderthanen vnd scheffen zue Niederweiler, wie es bei zeiten des pantherren be-schehen, soll hiemit abgeschafft werden, wie auch im gleichen der vogt keinen vndervogt, oder einigen anderndiener zu Niederweiler nit setzen oder verordnen soll.

Item die freyung des marcks auff s. Seruaiss dagh zu Bocholtz, soll solche freiung von vnserem ehrw.herrn vnd vnserentwegen verschafft werden, des soll der vogt etliche diener zu vier persohnen darbei ver-schaffen, vnd soll alle acciess vnd stedtgeldt vif solchen marckt durch vnsers ehrw. vnd vnseren schotheissenvifgehaben, vnd alssdan zwischen vnseren vogten vnd schultheissen gleich getheilt werden.

Item es soll der vogtt die vnderthanen zu Niederweiler, auch das hauss Bocholtz vor vnpilligen vber-fall schützen vnd handthaben, vnd die vnderthanen mit fronen vnd dienen vnbeschwert lassen.

Des soll der vogt noch haben die jagt insgemein, doch dass vnser ehrw. herr vnd wir der kneynvrangen vnd velthoener, wie auch imgleichen der Fischerey in der bach, selbst zu behalten wollen vorbe-halten haben.

Vnd soll sich obgeruirter vnser herr prior vnd geuolmechtigter dieser gegebener Instruction, vnd ihmzugestalteu gewaltbrieffs gemeess halten; vnd woe sach der von Braunssbergh an dem allen ein beschwerungvnd bedenckens; alssdan soll obgeruirter vnser prior, vnd gevolmechter neben vnd zusambt wohlgenantenvnseren ehrwürdigen herren vff andere ihme bewuste mittel vnd persohnen vermoeg ihme hierneben gegebenbefelchs, vff diese vorerzehlte meinung vnd gestalt handien vnd schliessen: Vrkundt vnser der semmentlichenconuentualen hierunden vfTgedrackten conuentssegell. Datum Gladbach den 20, Januarii im 1566 jähren.

12. Instrumentum transactionis inter abbatem et dominum de Brunsberg. 1566, 28. Januar.

Alss sich irrang vnd gebrechen zwischen dem ehrwürdigen vnd edlen herrn Petern von Bocholtzabten zu Gladbach, vnd seiner ehrwürdigen conuent an einem vnd den edlen ehrentuesten Wilhelme vonBraunssbergh herrn zu Borgbroell am andern theill von wegen der vogtey zu Niederweiler erhalten, in demdass sich ermelter von Braunssbergh ein erblicher vogt in geruirter herrlichkeit Niederweiler zusein ange-masset, dass ihme wohlermechtigter herr abt vnd conuent nit gestanden, derwegen sie dan beyderseidtz zuguetlicher handlung in Coblentz kommen; dae sie auch beyderseits nach allerhandt vor vnd einbringen durchnachbenante vnderhändler vnd freunde mit beyder theill gueten wissen vnd willen endtlich verdragen vndentscheiden worden.

Anfenglich soll vnd will obermelter von Braunssberg herr zu Burgbroell etc. die angemaste erbvogteygerechtigkeit fallen lassen vnd sollen gedachter herr abt vnd conuent zu Gladbach bey Ihrer alter wohlher-gebrachter hoch- ober- grundt- vnd eigenthumbhcher gerechtigkeit beruhter herrlichkeit Bocholtz vnd Nie-derweiler klein vnd gross nichts dauon ab- noch ausgescheiden hinfuhro vnuerhindert pleiben, dieselbige nachihren gefallen inhaben vnd besitzen.

Zum andern hat wohlgeruirter abt vnd conuent auss freyen guiten willen vnd aufs new ermeltenvon Braunssberg zu einem vogt in seiner ehrw. vnd des conuent eigen herschafft Niederweiler auf vndangenohmen, dergestalt, dass der von Braunssbergh solche vogtey, sein leben langh haben, des herrn abtsvnd conuents recht vnd gerechtigkeit, wie sich vermoegh gemeiner rechten gebuert, getrewhch handthaben,vnd darwieder nichts thuen noch vornehmen, sonderlich auch wegen des scheffen weisthumb, so schultheiss