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3 (1856) Chronik der Abtei Gladbach = Chronica abbatiae Gladbacensis
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vnd scheffen zu Niederweiler dem herrn abt vnd conuent von alters jahrlichs gewesen, vnd hinfurtahn demrechten vnd pilligkeit nach zu weisen ferner befohlen werden mögte, doch soll dem vogt auch zugelaessensein der scheifen weissthumb vber die articulen so in diesem verdragh von ihme begriffen zu begehren vndergehen zu laessen in massen wie hernach ferner dauon erklert wirdt.

Zum dritten, dae der vogtt wieder inhalt dieses verdrags etwas thuen oder furnehmen wurde, soll esin freyen willen vnd Wohlgefallen des herrn abts vnd conuents stehen ihn zu reuocieren, vnd einen anderenvogt anzunehmen.

Wofern aber genanter von Braunssbergh sich dieser vorgeruirter vnd nachfolgender vergleichung ge-meess gehalten, vnd sein lrinder die vogtey Verwaltung nach seinen thodt bey dem herrn abt vnd conuentbegehren wurden; soll ihnnen dieselbe vor anderen gleicher gestalt vergünstigt werden, doch dahe es andersgedachten herrn abt vnd conuent also gefallen, vnd sie darzu erwehlen wurde.

Zum vierten soll der vogt von wegen des herrn abts vnd conuents vor sein gehalt haben die rauch-hoener, rauchhaber zu Niederweiler, auch die 6 malder haber zu Pamerspach, doch sollen des herrn abts vndconuents eigen erbschafft vnd gueter zu Bocholtz vnd Niederweiler dauon frey sein, nemblich der hoff aufder beunen, dergleicheu des posten gueth so nechst verschienen jahrs gebawet worden, vnd was sonstenhernacher auss seinen eignen erblichen gueteren erbawet werden mögte, nichts dauon ausgescheiden.

Zum funfften die gerichtliche wetten vnd buessen sollen des herrn abts scholtheissen allein pleibenalss kummerschlagh pfenden vnd verpfenden, messerzugh, schlegerey ohn bluetwundt, Scheltwort, freuel odervngehorsahm am gericht: aber sönsten von den hohen buessen alss da seint dieberey, zauberey, vffruhr,mordt, thodtschlag, meinaidt, ehebruch, vnd dergleichen, soll dem herrn abt das halbe theill, vnd dem vogttdas ander halbtheill gefolgt werden.

Zum sechsten schultheiss, scheffen vnd die ander vnderthanen zu Niederweiler sollen dem herrn abtvnd conuent zu Gladbach alss ihrem einigen oberen vnd grundtherrn. Wie vnderthanen globen vnd schwörenvnd alssdan dem vogt bey demselbigen eidt augeloben ihme in dem vogtambt van segen herren abts vndconuents zu Gladbach gebührlich gehorsahm zu leisten.

Zum siebenden der angrilT vnd Verwahrung in kommer, stöss, schlägereyen ohne Verwundung vnd der-gleichen iniurien soll des abts vnd conuents schultheiss allein zustehen: aber in anderen malefitz vnd leib-ströfflich gewaldtsachen soll der vogt die vbelthäter anzugreiffen vnd zu verwahren haben, doch mit dengefangenen nit weiters verfahren dan nach erkentnuss schultheissen vnd scheffen zu Niederweiler: auch inbemeltes abts hoheit vnd nirgents anders die erkante Execution thuen laessen, aber die begnadigung solldurch beyde den herrn abten vnd vogten zugleich beschehen.

Zum achten die freyung des jahrmarcks auff s. Serwaess dag zu Bocholtz soll durch den vogten innahmen des abts vnd conuents beschehen, also dass der vogt darzu vngefehrlich vier, funff: oder sechspersohnen. wie es die notturfft in der zeit erforderen wurde verordnen vnd verschaffen soll; es soll aber vonder acciess so auff solchen marck fehlt dem herrn abt oder s. ehrw. schultheiss oas vierte theill, vnd demvogt drey theill werden, dess soll der vogtt sein verordrete diener selbst vnderhalten.

Zum neundtcn soll der vogt die vnderthanen zu Bocholtz vnd Niederweiler, auch das hauss Bocholtzfür vnbillige vberfäll vnd gewaldt, so viel ihme möglich schützen vnd handthaben, vnd sie darvber mit frie-nen vnd dienen nit beschweren.

Zum letzten nach gethaener erklerung in den jahrlichen weissthumb des herrn abts vnd conuentszu Gladbach hocheit, herrlichkeit, ober vnd grundtgerechtigkeit, soll auch den vogten alssbaldt am selbigentagh vnd orth durch schultheiss vnd scheffen vber diese articulen so in diesen vertragh von In begriffenweissthumb vnd erklerung beschehen, aber sunst kein ander weissthumb gestattet werden.

Diess alles wie obsteaet haben also beyderseits vestiglich zu halten vor vns vnser conuent erben vndnachkommen wir Peter von Bocholtz abt zu Gladbach, vnd Wilhelm von Braunssbergh herr zu Burg-broell angenohmen Amd zugesagt, vnd derwegen sollen alle hie beuor angezogene jura, instrumenten, scheinvnd beweiss der angemasster erbvogtey gerechtigkeit hiemit vernichtiget aufgehaben vnd cassirt sein. Vndzu mehrer Sicherheit hat ein jeder sich mit eigner handt vnderschrieben, vnser pittschafft aufs spacium ge-truckt, darzu haben wir Peter von Bocholtz abt zu Gladbach, vnd Wilhelm von Braunssbergh herr zuBurgbroell etc. die edlen ehrentfesten hochgelehrten Arnolten von Bochotz thumbherrn zu Mentz vndLuttig, probst vnd amptman zu Bingen, Wilhelmen von Breidtbach herr zu Buretzheim ambtmann zu Lintz,Johann Walpotten von Bassenheimb herrn zu Olbruggen vnd Königsfelt Christoff Faber dero rechten doctortrierscher churfurstlicher rath vnd Tilman von der Dussell gebetten diesen aufgerichten vertragh mit vndneben vnss zu vnderschreiben vnd mit ihren pittschafften zu beuestigen. Vnd des zu wahrer vrkundt vndVersicherung haben wir prior vnd conuent zu Gladbach diess ratificiert, vnd vnser gemein conuent siegellhierauf!' wissentlich thuen drucken. Geschehen vnd verhandelt in der statt Coblentz den 28. dagh jan. nachchristi vusers herrn vnd säligmachers geburt in 1566 jähr.

Peter von Bocholtz abt zu Gladbach. Wilh. von Breidtbach.W. Brunssbergh. Johan Waltpott von Bassenheim.

Arnoldt von Bocholtz supp. Christoff Faber dr.

Tilman von der Dusseel.

Wir Peter von Bocholtz von gottes gnaden abt zu Gladbach etc. thuen kundt dass wir nacherbpfachts recht aussdoen vndverlehent haben, crafft diess brieffs vnseren vorster vnserer buschen vnd gehölzn