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einiger derselben oder sönsten ander documenten hinder sich hette, begehrt mein ehrwnrdiger herr solchevorzubringen; alssdann wollen s.Ebrw. sich vnuerweisslich erzeigen, vnd so er etwas bestendigs hinder sichdemselben nit zuwieder sein; sonst halten ihro Ehrw. ihnnen von Braunssbergh nit anders oder weiters daneinen vogtt. gleich einen diener, den mein ehrwürdiger herr anzunehmen vnd zu erlauben hait: ob aberwailhiebeuoir derwegen vnd sonderlich auss gehengen des pastoirs von Dulcken missverstandt vorgefallen vndsunst vielicht durch andere vnbestendigerweisse vnd ohne befelch obergeben, so were doch solches allesin einen sonderlich vfl'gericht instrument anno der minder zahl vunff vnd vunffzig reuocirt, vnd ist genantesinstrument gerichtlich vorgelesen.
Der von Braunssbergh begehrt deine letzten abscheidt nach, vor 14 tagen beschehen, der scheffenerklerungh vnd weissdomb, vnd sonderlich etliche kundtschafft dauon den eisten vornehmblich wissend seinsolle. Im fall mein ehrw. herr alssdan in der erkentnuss einig beschwernuss fände, wolten seine liebden. so fernmeinem ehrwürdigen herrn geliefden, ihren stoiss an guide verstendige scheidtsfrundt stellen, zu beidentheilen in der guiden sich vergleichen, dan niet gemeint mit s. Ehrw. vnd dem conuent zu disputiren, sondervielmehr alle freundtschafft vnd guten willen zu erzeigen erpietig.
Mein ehrwürdiger herr ist der scheffen kontschafft vnd erklerung nit zuwieder, jedoch seiner Ehrw.gebührliche einredt vorbehalten, magh auch die guetliche handlung waill erleiden; damit aber Brunssbergwissen möge was auf sein begehren desswegen einmahl durch die scheffen erklert, hat sein Ehrw. daszweyte instrument, auch anno der minderzahl funff vnd funffzig vffgericht, dergleichen des pastoirs vonDulcken schreiben alssbald angebotten zuuerlesen.
Brunssbergh repetirt dennen allingen actum, last die vorlesen Instrumenten auf ihrer werdt vnd vn-werth berawen vnd ferner vordragen lassen, dass so viel den pastoren von Dulcken herr Diederich vonOrsaw belangt, vnd die beschehene vbergabe durch ihnnen der vogteyen halben dem von Brunssbergen ge-geschehen sein solt, sye er gar niet gesinnet darbey zu verpleiben, dass auch sein vornehmen vnd meynungdairuff niet lehnet sonder thuet gestracks vnd gentzlich dairuon abwychen; es seye aber dass sein vorhabenYnd meinung aufi demjenigen, dass der selige herr abtzu Gladbach seinen altvatter angesetzt hat, zu beharren;begehrt nachmahlen dem zu 14 tagen gegebenen abscheidt nach, dass die scheffen die erklerung vnd decla-ration ihme alss vogten, wie von alters thuen wolten, vnd sie zu hoern, erbuit sich zu aller frundtschafftvmb guiten nachbahrlich willen, zu erhalten, dass dieser stoess vor beiderseits frundtschafft in der guetemöcht hingelacht werden.
Darauff das zweytte vorangezeigte instrument, zusambt ein des herrn Orsaw sehlig eigner handtschreiben dem von Brunssberg im gericht vorgelesen worden, jn welchen instrument vngefehrlich verfast, ausswas grundt die vogtey den alten von Brunssbergh s. (iedoch vnbestendiger weiss) durch ehegenanten herrnDiederich von Orsaw ingerumbt sein solle, in dem Schreiben aber geruirter herr Diederich alle handlungwederumb reuocirt, und ist solches schreiben dnrch herrn Augustin, pastor zu Broill agnoscirt. Mein Er-wurdiger herr abt nimpt erstlich das bekennen des von Brunsbergh. dass er auff alle dasjenige, so Diederichvon Orsaw gethan, resilyrt vnd abgewichen, vor eine richtliche bekennung vnd vur bekant ahn, derwegen sonderbare documenten darüber zu geben von mir notario erfordert vnd gebetten.
Hierauf ist des von Braunssberg begehren ihme von beyden vorlesenen Instrumenten copie mitzu-theilen, mit dem bescheidt sich darauff mit seiner frundtschafft zu vnderreden, vnd auch mit vnd gegen syneinstrumenten zu conferiren, mit dem begehren, dass diese sach durch die frundtschafft verhoirt vnd in derguite hingelacht möge werden; jedoch jeden theill seines gueten rechten vorbehalten.
Darauff mein ehrwürdiger herr den bescheidt geben: ihro Ehrw. willen die copeyen nit verweigern,können aber solche diessmahl vss allerhand bedencken ihme nit zu stellen, begehren ihr ehrw. dass Brunss-bergh damit bis zu dem vorgenommenen daghe woll in ruhe stehen, alssdan seint ihro Ehrw. wail bedacht,ihme nit allein die instrumenten sonder weiteren bescheidt, woe noetig mit^zu deilen, mit dem vorbehält,dass alsdan er Brunssbergh seine instrumenta, deren er sich beruhmbt, vnd andern bericht, dem herrnabten dargegen mit theilen solle: vnd ist also durch dennen von Brunsbergh nach Verlesung der instru-menten niet weiter auff die declaration der scheffen gedrungen, oder darumb angehalten, vnd derwegendas vorgenommen vnd derwegen begehrte vogt gedingh nit vor sich gangen.
Mein ehrw. herr abt zu Gladbach hait angezeigt, dass ihre Ehrwerden der gutlicher vnd freundtlicherbeykombst nit zuweder; aber doch zu abhelffung der sachen begern, dass der tagh alsspalt vnd vnuerzeug-lich möge werden ernent, damit nit durch ihnnen, die praescription künftiglich allegirt vnd vorgezogen werde.
Brunssbergh begehrt aussstellung zwischen herbstzeith auss vrsachen, dass ihme seine frundtschafftweith gesessen, vnd solche in der eill niet ablangen mach mit anzeig, dass in solcher ringer zeit s. Ehrw. anhabenden rechten ghein nachtheil einige Verjährung kan oder soll zugemessen werden.
Vnd ist also mynem ehrwürdigen herrn abten zu Gladbach der dach, dem von Brunssbergh einenmonat vor dem herbsf gen Broill aus zu schreiben, heimgestellt vnd damit also freundtlich verabscheidt.Datum et actum ut supra. Und dieweill dan ich Conrad Zanderi notarius etc.
11. Instructio dommi Math, de S. Antonio prioris et mandatarii abbatiae Gladbacensis de juribus inconuentione confluentiae obtinendis 1566, 20. Jan.
Erstlich soll vnserem vogte die hauer zu Ramerssbach vnd Niederweiler, welche etwan hiebeuorendie pantherrn vnd voigte vnser herrlichkeit zu Niederwiler. van etwan vnsern herren vnd vorvettern abten