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3 (1856) Chronik der Abtei Gladbach = Chronica abbatiae Gladbacensis
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bekennen des von Brunssbergh, vor ein rechtliche vlid gerichtliche bekennung vnd vor bekant angenohmen,auch derwegen von mir vnden benanten notario ein oder mehr instrumenten in bester Form zu machen,vnd mitzutheilen, gesonnen, erfordert vnd gepetten. Geschehen zu Niederweiler an der gerichtsbanck etc.

10. Protocollum de actionibus partium in judicio Wilcrensi. 1563, 15. Julii.

Anno 1563, vff donnerstag dennen funffzehnden july alss zu Niederweiler der von Brunssberg sich obersein vogtamts gerechtigkeit durch die scheffen erklerung hat willen laessen geschehen, hat sich nachfolgendeactus inhalt dyss prothocols in gegenwerdigheit mynes oiFenen notarii zwischen meinen ehrwürdigen herrnabten vnd dem von Brunssbergh zugedraigen.

Anfenglich haiuen die scheffen repetirt priorem actum vff donnerstag 1. July an dem hohen gedingegeschehen, vnd auss was schwerlich bedencken sie niet gern zu gericht sitzen wollen; vnd dweil sich hie-beuorn allerhandt handlung vnd Sachen in nahmen vnd von wegen des von Brunssberghs vor ihnen ver-lauifen vnd schriftlich verfast, doch ihnen noch nit zuuerlesen vorkommen, so begehren sie von allen denvergangen handlungen vnd aufgerichten instrumenten klerliche vnd endtliche abschrifft, damit sie die sempt-liche simpele scheffen vnd hoeuener des wissens hauen, vnd sich kömpstig verthedigen könten, dweil sie dietag ihres lebens von dennen von Branssbergh geine auffgerichte instrumenta oder schrifften nit gesehennoch gehört, vnd alle zeit ihnen meines ehrwürdigen Abten zu Gladbach actum vorgelesen worden, luydtvnd inhalt von wegen seinen ehrwürdigen vffgerichten instrumenten.

Der von Brunssbergh gibt antwort, dweill die scheffen am 1. July meinem ehrwürdigen herrn abtenvon Gladbach syne gerechtigkeit zu erkant haiffen, begehrt der von Brunssbergh, dass die scheffen ebenergestalt, wie vor heut zu vierzehn tagen bescheen, ihme seine gerechtigkeit bey dennen plichten damit siebeiden herren verwant, weysen solten, wess ihme vor gerechtigkeit zu Niederweiler zugehörig, vnd wess siesich darauff bedacht haiffen, nachdem domahls ingewilligt dass sie dem von Braunssbergh sitzen solten.

Darauf die scheffen aussgegangen sich berathschlacht, vnd wider inkommen, vnd zur antwort gegeuen:wie vonwegen des van Brunssbergh an dem vorgangen gedinge vorgetragen worden vnd ihnnen darauff zuantwort gegeuen, dasselbige haiffen die von Brunssbergh vffzeichnen laessen, aber solches sey ihnnen nitvorlesen, wannehr dass sie solches heften hoeren lesen, alssdan wolten sie wail erkennen off solches recht-messig oder nit vffgezeichnet were worden, derhalb vnd ehe sie solches gehoirt, könten sie itzonder nochgein erkentnuss geben.

Der von Brunssbergh saigt, dweill sie dennen notarium vor sich selbst nit erfordert, noch der abschrifftbey ihnnen gesonnen, so konte inen ein solches nicht nachtheilich, zu dem seint die vffgerichte itz erforderteinstrumente hinder seinen vormundern vnd nit in seiner gewalt, wouldt aber zu andern zyden dasselb vor-zubringen niet zuwieder sein, vnd darumb begehrt, wie auch vor 14 tag dem herrn Abten geschehen, ihmeder Vogdeien gerechtigkeit zuerkennen.

Die scheffen begehren copye der vffgerichten instrumenten wie auch der herr abt vur syne persohndie syne mit zu deilen guetwillig, so baldt der von Brunssberg das gethaen, vnd sie solche durchlesen vndbefinden dass solches ihren gegebenen vnd vor ihnnen gefoirten kontschafften gemeess, syn sie vor ihrepersohnen guetwillig zu sitzen vnd die erklerung zu thuen so fern sie doch nit behindert.

Darvff der von Brunssbergh zur antwort geben laessen, dass sie eben so billig dem von Brunssbergalss vogten. alss auch dem abten geschehen, sein gerechtigheit zu erkleren vnd zu erkennen schuldig vndsonderlich, wie der herr abt des von Brunssberg altmutter innen dahin verordnet.

Mein ehrwürdiger herr lest die scheffen maenen, off sie auch weiters dan seiner Ehrwurden vereidtsynt, daruff zu erkennen.

Die scheffen erkant vnd gesagt: darauff haben sie vor 14 tagen einen endtlich bescheidt geben, darbeywollen sie blieuen, alss nemblichen dass sie meinen ehrwürdigen herrn alss einem geweidigen vnd grundt-herrn vereidt synt vnd sonst niemandt anders, aber dennen vndervoigten mit handtgelöbdn alss ihrenvogten, gehuldt.

Mein ehrwürdiger herr begehrt zu wissen, off der von Braunssbergh sich angibt alss ein Erbvogt, odervor einen angesetzten Vogten den myn ehrwürdiger herr macht vnd gwalt hat zu setzen vnd zu entsetzen,sich darauff endtlich zu erkleren damit endtlich vnd förderlich zu der hauptsachen geschritten.

Der von Brunssbergh erbuit sich alles guiten vnd freundtschafft zu meinen ehrwürdigen herrn vnd deinconuent vnd vermeldet, dass er nit gemeint ihnen oder derselben Gotzhauss abbruch zu doin, erbuit sichvnd begehrt, dass durch die scheffen erkant möge werden, was mein ehrwürdiger herr vnd desselben vor-vätter seinen Eiteren verlehnt, vnd wofür sie ihnnen angenohmen vnd gehalten, begehrt ihnen auch dabeizu laessen.

Mein ehrwürdiger herr schleidt die begehrte kontschafft der scheffen niet gantz ab (wiewail solchevnbestendig) kan auch niet zuwieder sein von ergangen kontschafft zu dragen; es begehrt"aber s. Ehrwürdenerklerung von den scheffen ob auch einige bestendige documenten ihnnen vorbracht, dair die vogtey deinevon Brunssbergh zugestalt worden oder dass etwan herrn Diederich Orsaw pastor zu Dulcken dairobergewählt oder befelch gehabt, solche erblich dem von Braunssbergh inzurumen, oder os er Brunssbergh