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3 (1856) Chronik der Abtei Gladbach = Chronica abbatiae Gladbacensis
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mahlen obgerurter ehrwürdiger herr abt von sein vnd seiner Capitulair herrn wegen die obgenanten scheffenvnd hoeuener zu Niederweiler ihrer pflicht, damit sie wohlgenanten herrn abten vnd dem gotteshauss Glad-bach zugethaen vnd verwant, erinnert vnd bey straff des meineidts aufferlagt vnd befohlen, auch demrechten vnd gerechtigkeit zu steur alle dasjenige von sich zu sagen, was ihnnen der hocheit Niederweilerhalben, vnd weme dieselbe zugehörig, vnd was die gerechtigheit des herren abten aldae sey, kundig vndbewusst, vnd dass sie sich dauon nit wollten lassen abschrecken, dan sein Ehrw. sei gemeint, sie alles theilsdarinnen zu vertheidgen, vnd schadlois zu halten; haben obgenante scheffen vnd hoeuener zu Niederweilerdarvff geantwortt; wiewohl ihnen beschwerlich auf itz angestelten gerichtstagh, die hohe vnd gerechtigkeitihren herrn dem abten zu Gladbach alss ihrem natürlichen landtherren zu weissen, alss sie sönsten wohlgeneigt vnd schuldig weren, so thuen sie doch befürchten sie möchten vielleicht dardurch durch die gegen-theilen vberfallen, gestockt, geblockt vnd ingezogen werden so ihnnen zu hohen verderben vnd nachtheillwurde gereichen vnd darumb vielmehr gepetten, man wolte dass itz vorgenomene herren gedinge vndweissthumb einstellen, biss so langh sich ihre ehrwürdiger herr, vnd der vom Brunssbergh alsolcher irrunghvnd gespenn, so zwischen ihnnen sich erhielten, zuuor hetten verglichen: darauff wohlgenanter ehrwürdigerherr abt zum drittenmahl den scheffen ihrer eidt vnd pfüchtt, damit sie ihrer Ehrw. vnd dem conuent Glad-bach zngethan vnd verwandt erinnert, vnd dass sie neben ihrer Ehrw. sich zu gericht setzen, vnd das hogegericht vnd Weissdorn halten vnd weissen wollen, vnd sonderlich, weil sie vnd vornemblich die seheffen vanRamerssbach auf seiner ehrw. gegebene gleidt vnd Versprechung alhieher gefolgt vnd erschienen, ernstlichvnd bey straiff des meynäidtz auferlagt vnd befohlen: haben also obgenante scheffen nach manung des schulr-heissen alss richters nachgenante hoge herligkeit erb- vnd gerechtigkeit erkent wie nachfolgt: neinlich weistder erbar scheffen zu Niederweiler den ehrwürdigen herrn abten, vnd das conuent Gladbach, vor einen erff-geweldigen oberherren der hoheit vnd herrligkeit zu Bocholtz vnd zu Niederweiler, mit alle desselben an-klebender gerechtigkeit, vnden vnd bouen der Erden auch grundtherren daeselbt, der zustraiffen hat differeymetzerzugh, dorenstoess, wapengeschrey, maess, eilen vnd gewicht, der ein herr ist ouer ausszugh, einzugh,dem zugehört raub, brandt, klockenklanck, wiltfang, wassergangh, fischfang sambt gebott vnd verbott, welchermacht vnd gewalt hait schultheiss vnd scheffen aldae zu setzen, vnd zu entsetzen, in allen nichts dauon auss-gescheiden, gleich vnd in aller gestalt solchs allewege van ihren voreitern biss auff sie also in ihrem hogengedinge ist gehalten vnd herbracht worden, welches alles vnd jedes insonderheit hat obgeruirter ehrwürdigerherr abt zu Gladbach also selbst sitzentz gerichtz vervrkundt, alles mit weiter vermeldung dass obgeruirterehrwürdiger herr abt dem von Brunssbergh noch sonst niemandtz anders entweder einigs voigtampts, nochsonst einiger anderer erbgerechtigkeit nit gestendig: vnd hat obgeruirter herr abt insonderheit van vorange-zogener beschwerung, dass sie des besorgten einziehens fangens vnd spannens halben sich befurcht, vnd nitterscheinen willen, auffs zierlichst protestirt, vnd gesagt, dass in obgeruirter herlichkeit Bocholtz vnd Wylerniemandtz dan seine Ehrwurden vnd das conuent Gladbach, vnd wem seine Ehrwurden vnd das conuent, anderselben statt dass vergunne vnd niemandts anders dass gleidt zu geben, zu verlehen, vnd zu ver-gleiten haben. Alle vnd jede vurss. sachen vnd puneten sein geschehen vnd verhandelt zu Niederweilerauf den plaen an der gerichtsbanck, alda obgeruirter ehrwürdiger herr abt, vnd obgeruirter scholtheiss vndscheffen zu gericht gesessen, in den jaeren monat dagh vhr vnd kayserthumb vurss. dabey ahn vnd ouergewesen die elirentuest vnud erbar Alexander Kropff, vnd Seruaiss van Cassell alss glaubwürdige gezeugenhierzu insonder gerueffen vnd erpetten etc.

9. Instrumentuni resiliationis a praetensionis fundamento et confessionis aeeeptatae. 1563, 15, Juli.

In Gottes nahmen amen. Durch diess gegenwertig Instrument, welchen dasselbig vorbracht, werdensehen oder hoeren lesen, sey jedermenniglich kundt vnd zu wissen, dass in den jähren nach christi vnsersherren vnd sehligmachers geburt 1563 den 15. tag des monats july vmb ein vhr nachmittag oder vmb dentrent etc. als zu Niederweiler der edel vnd ehrentuest, Wilhelm von Brunssbergh herr zu Broell dass vogt-gedingh halten zu lassen, im willen war, vnd der ehrwürdige edel vnd ehrentuester herr Peter vonBocholtz abt zu Gladbach alss derorths gwalt vnd oberherr erstlich, vnd vorahn, darnach der obgnant vonBrunssbergh in gericht gesessen, vnd ich nachgenanter Notarius an seithen vnd von wegen obgenantenherrn abts vnd desselben conuents, alle vnd jede gerichtliche vnd andere ergangene handlungh vnd sachenzu protocolliren vnd zu beschreiben erfordert worden; von wegen des vonBrunssbergen seines angemaestenvogtampts halben allerhandt disputation vorgefallen, inhalt derwegen verfertigten prothocols. Nachdem dananfenglich an seiten des von Brunssbergh, alss solte etwan herr Diederieh von Orsaw pastoir zu Dulckenzeit seiner regierung zu Bocholtz in nahmen des herrn abts vnd conuents zu Gladbach itzgenanten vonBrunssberghs altvatter die vogdey zu Niederweiler gerichtlich eingeraumbt haben, allegirt vnd vorgezogenworden; vnd aber an seithen des herrn abts zu Gladbach* alss solte der itzgeruirte pastoir des nit mechtiggewesen sein, darumb das alles vnbestendig vnd krafftloiss were, vorgewendt zu dem dass genanter herr abt,zu zweyen verscheidenen Zeiten, das alles vnd jedes wiederrueffen laisssn, wie auch sölehs der offtgeruirteherr Diederieh pastoir bey seinen leben wiederrueffen hat: dass folgentz obgnanter von Brunssbergh samptden seinen derwegen bedencken vnd rathschlag genohmen, vnd darauff durch den hochgelehrten herrn JohanKurtzrock der rechten licentiaten von wegen seiner Liebden nachfolgende antwort geben laissen; dass so vielden pastoren von Dulcken herrn Diederieh Orsaw belangt, sey der von Brunssbergh nit gesinnet darbey,zu beharren, dass auch sein vornehmen vnd meinung darauff nit lenet, vnd hat herr abt zu Gladbach das