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mahls Brunssbergh eine krouch weins willen lassen lioelen, vnd ihnnen den scheffen schencken willen, hatdoch herr Dietherich pastor geantwort: jonker was bedürfen ew. 1. dessen, hier ist weine gnugt, vnd herrDiederieh hat ihnnen von seiner liebde wegen den wein geschenckt. Von welchem allen vnd jedes wie vurss.vnd allen ergangenen handlungen vnnd sachen haben obgeruirte beide conuentualen vffs zierligste sie zu rechtdoin könten vnd möchten protestirt, wie sie hiemit doin krafft dieses in aller gestalt vnnd maissen, wie aucham zehnden itziges monats januarii geschehen vnd ergangen, luydt derhalb vnd darüber in sonder vffgerichtenInstruments, ober wuchs alles haben mehrgeruirte verordnete conuentualen ein oder mehr instrumenten in derbester vnd bestendichster formen ihnnen mitzutheilen von mir gesonnen Amd begehrt. Geschehen vnd er-gangen seint diese sachen zu Niederweiler vor dem gericht beywesens der erbar Rutger Dorss, vnd Seruaissin der mullen. Folgentz am 8. marty opgenanten vonff vnd funfFzigsten jahrs auch indiction vnd kayser-dombs vurss. alss abermahlen vnd auffs newe das hochgedinghe zu Niederweiler gehalten worden, hat aber-mahlen in meines offenen notarien sambt nachbenanten gezeugen gegenwerdigkeit, alss sonderlich durch diewerdigen vnd erbare herrn Alexander von Bocholtz, vnd herr Gerhardt von Venlo conuentual herren zuGladbach dairzu erfordert, auch in beyde derselben beywesen, der erbar Manth scholtheiss zu Niederwylerabermahlen die scheffen abgefragt vnd gemaent vmb hoch vnd gerechtigkeit des herren abten zu Gladbachder herrlichkeit Wyler, haben darauff die scheffen erkant, wie am zehenden januari geschehen, dairbey willensie es blieben lassen, doch nachdem sich der vogt von wegen der von Brunssbergh abermahlen vor einenerfvogt angibt vnd beruimbt, lassen sie bey ihrem beraw vnd wissen, darauff nichts zuerkennen, vnd möchtenerlyden, dass ihr erwürdiger herr abt zu Gladbach vnd die witwe von Brunssbergh, guetlich wollten ver-gleichen etc.
5. Litera de jure archiepiscopi Coloniensis et ducis Juliae nee non de modo appellandi. 1555, 31. Mai.
Ich Petrus von Bocholt von Gottes gnaden Abt vndErbgrundthere des Gotteshaus vndtAbdieSt.Vits binnen Gladbach, thun kundt vnd bekennen für jedermenniglich mit diesem brieff, dass allewegen vndjederzeit, wanne ein Abt newlich zu dem vurss. Gotteshauss geordnet vndt erweit wird, so empfengt vnddregt er seine contirmation von dem hochwurttigsten Churfursten vnnd Ertzbischoffen des Ertzstifts Collenund der durchleuchtigste hochgeporner Fürst zu Giilich ist desselbigen Gotteshauss vnd Abtey AdvocatSchirmhere. darbeneben ist in vnsers Gotteshauss mannkam er kein Lehenmann so alt, der einigh wissentregt, dass jhemals aus vnser mannkamer jrgens wohin appellirt worden sey, sonder gemeinlich alwegen dieSachen vnd geprechen durch mittels der Freundtschafft gericht vnd hingelacht. üiss zu wahrer vaster Vrkundehaben wir Petrus von Bocholtz, Abt jtz genant, vnser angeporenes Siegell vnden vff spacium diesesgedruktt vnd zu fortter kundtschaft der warheit aller vurss. Sachen habe ich Goswin von Hensler zurHulsdunckh mhannrichter des vurss Gotteshauss vnd Abdie mein angeporn Siegell neben meines Erwurtigenvnd Erentfesten herrn Abts Siegels vnden vff spacium dieses gedruckt am letzsten Tagh monaths may jmfünffzehen hundert fünff vndt fünfftzigsten Jhair.
6. Transactio inter abbatem et oppidanos Gladbacenses de deeimis, curmedis, de gustu et investigationevini venditioni traditi et aliis juribus abbatiae. 13. martii 1557.
7. Contractus, quo abbas Ottoni de Byland, domino in Reidt et Brempt et ejus uxori Mariae dePomerio Beedas abbatiae, vulgo de Ritterbeeden nuneupatas, hereditarie locat. 1563.
8. Instrmentum demonstrationis jurium abbatiae Gladbacensis in dominio Weylerensi 15G3, 1. Juli.
In Gottes nahmen amen. Durch diess gegenwertig instrument, welchen dasselbig vorbracht, werdensehen oder hoeren lesen, sey jedermenniglich khundt vnd zu wissen, dass in den jähren nach Christi vnsersherren vnd sehligmachers gebuehrt 1563 den ersten dagh des monats july vmb ein vhr nachmittagh etc.alss zu Niederweiler dass hochgedingh zuhalten tags zeit vnd gewoinlich wair, vnd des ehrwürdigen edlen ehren-uesten vnd würdigen herren Peteren von Bocholz abtt vnd conuents zu Gladbach schultheiss, scheffenvnd hoeuener zu Niederweiler aldair zugegen gewesen, vnd auch obgeruirter ehrwürdiger herr abt alss gewaldtober- vnd grundtherr daselbst sich zu gericht gesetzt gehabt, vnd auch allgemeine schultheiss scheffen vndhoeuener zusampt allgemeinen vnderthanen nach vorgehenden klockenklanck erschienen, hat geruirherrPeter von Bocholtz abt zu Gladbach ihrer Erwürd. schultheiss vnd scheffen erstlich vnd zum zweytenmal befohlen, sich wie von alters neben seine Ehrwürden in die gerichtsbanck zu setzen, vnd alle dassjenige zuerkleren declariren, zuerkennen, was ihnnen der hoheit, herligkeit, Niederweiler kundig vnd bewusst, vnd wiesolches in ihren hohen gedinge von alters jederzeith biss auf sie herbracht, vnd gehalten worden, solchesausszusagen, zu erkennen vnd zu declariren, darauff die scheffen zweimahl aussgangen, vnd sich berathschlagtvnd wieder einkommen, vnd zur antworlt geben: dweil mein ehrwürdiger herr abt su Gladbach zusambtderoselben conuent alss ihro geweidige landtsherren der hoch- vnd herrligkeit Niederweiler mit denen vonBraunsbergh des vogtsamptes halber zu Niederweiler , welches die von Brunsbergh nun bissher ein Zeitlang,seither solches dennen von Kettig abgeloist ist worden, verwaltet haben, zweispaltigh vnd vneins sein; sobefinden sie nach rath ihrer herschafft, welcher sie leibeigen zugehörig, gar nit dienlich sein, dass sie auf heutangestelten tagh, gericht oder einig ander gedinge halten wollen, ehe vnd zuuor sich ihr ehrwürdiger herrabt vnd das conuent zu Gladbach, alss ihr geweidiger, ober- vnd grundtherr mit dem von Brunssbergh,welcher sich alss vor einen vogt angibt, gantz vnd zumahl solches stoess halben vergleichen, darauff aber-
Fahne: von Bocholtz in. \Q