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erbar vnd frommer Mant Mewis Heintges söhn zu der zeit in nahmen, vnd von wegen seines edlen erenuestenehrwürdige herrn pateren ahten des conuents zu Gladbach vnd derselbigen sementlichen conuensherrenschultheiss zu Niederweiler, vnd hat öffentlich vor dem vogten vort semmentlichen scheffen vnd dennenhoffluiden zu Niederweiler in dem hohen gedingh nachmahl gerichtlich gemahnet, dass bemelte schellenöffentlich von sich geben sollten, auff straff vnd pflicht des meineidts, was hochheit vnd gerechtigkeit derehrw. herr zu Gladbach sampt seines conuents herrn zu Niederweiler haiffen; darauff die erbare scheffen sichbedacht vnd beratschlagt, vnd durch manung des Richters vor antworth gegeuen: sie halten meinen ehrw.herrn vor einen erffgeweldigen grundtherrn vnder vnd bouen der erden der gewalt und macht hat ouerklockenklanck, wiltfang, fissfang wassergang gebott vnd verbott, gleich sie solches bey menschen gedenckenin den hogen geding allezeit bedingt, auch die dag ihres leüens geine bekrönung noch wiederrueff beschehenist, dass hat der bouen angezeigter scholtheiss von wegen seines ehrw. herren vnd conuents herren vervr-kundt nach ihrem alten herkommen vnd landtsbrauch. Vogelns haiffen ich notarius denen seluigen vogtenrichter vnd scheffen sampt den höffüngen den vorigen actum repetirt vnd vorlesen, gebeden, dass solcherdoch frundtlich nachmahls vff den volgenden vierzehn taghen nehmentlich den 24ten dieses ietzigen monatsJanuarii repetiret mochte werden, auch gefragt, off Sie auch die hoge geding wissen zu verbesseren, ist vonihnnen beantwort; sie blieuen bey ihren erkentnuss vnd weissdumb, mochten aber erleiden dass solches den24ten nachmahls vorpracht wurdt. Von diesen allen haiffen herr Alexander zur zeit probst zu Bocholtzherr Gerhardt von Venlo conuentual zu Gladbach, vort der bouen angezeigter scholtheiss zu Niederweylerin nahmen vnd von wegen meines ehrwürdigen herren sampt seinen conuentsherren zierlich protestirt, der-gestalt in meinung vnd hoffnung sie sollen bey ihrem langweiligen geprauch, besess vnd erffgerechtigkeitverblyuen. derhalb ihnen daruon ein oder mehr instrumenten in der bester vnd bestendigsten formenauffzurichten gebetten etc.
In gottes nahmen. Amen. Durch diess gegenwertig instrument welchen dasselbige wirdt vorbrachtwerden, sehen oder hoeren lesen, sey jedermenniglichen kundt vnd zu wissen, dass in dem jähr christi duysentfunffhondert fuuffzig funff den 24. Januarii zu zween vhren nachmittagh, off dar vmtriint ongefehr in-gegenwerdigkeit meines offenen Notarius, vnd der gezeugen, alss zu Niederweiler, dass geding zuhalten, dagtzyt vnd gewoinlich, auch des ehrwürdigen herren abten von Gladbach scholtheissen vnd scheffen daheselbstmit vnd zu sambt des von Braunssbergh vndergesetzten Voigts, zu recht gesessen, vnd das hochgedinge zuhalten, im willen waren, wie sie auch theten, seint kommen, vnd in eigener persohn erschinen die werdigeherren Alexander von Bocholtz, vnd herr Berhardt van Venlo beyde conuentualen zu Gladbach, so zuder zyt zu Bocholtz verordnet gewesen, vnd haben vor vollem behegten gericht alle dasjenige so sich amzehnden dieses monats januarii vor mir obgenanten Notarien vorlauffen vnd zugedragen hait, kurtz in einerSummen repetirt, demnach ist dargegen erschienen der ehrenfester vnd frommer joncker Emond von Wyl-brychs herr zu Arendahl alss ein vollmechtiger van wegen der Avitwe von Braunssbergh vnd ihres min-derjährigen sohns, wie er sich hoern vnd vernehmen liees, dass er dar zu vollmechtig gemacht were, vnddurch den genanten Voigten, welchen erstlich der von Braunssberg vnd nachfolgentz die witwe an ihre stadtvnd in statt ihres beuelchs vnd ampts gesetzt vnd verordnet gehabt, die scheffen aldae zu Niederweilermit bedranekten wortten maenen lassen; ob sie die von Braunssbergh, oder ihnnen gesetzten vogten, haltenvor einen grundtvogten darauf einmahl antwort zu geben; nachdemahl sie derhalben vielfeldig angefordertworden, die scheffen geantwortt sie mögen erlyden, dass myn erwürdiger herr vnd dass conuent zuGladbach, vnd der von Braunssbergh sich guetlichen wolten vergleichen, nachdem sie einfaltige haussleuthsolcher dingen vnuerstendig, die sich solcher Sachen nit woU entrichten können vor erst: darauff nachmahlsder vorgeruirter vndergesetzter vogt die scheffen gemaent, von sich zu geuen, was wissens sie von deme vogtsampt haben, vnd warfür sie ihnnen halten, vnd was gestalt der vogt dair sitze: darauff durch die scheffengerichtliche antwort gegeueu, der vogt will haben gewyst: die von Brunssbergh vnd ihnnen an derselbenstatt vor einen erfvogt, so habe doch ihr erwiirdiger herr abt zu Gladbach als ihr geweidiger ober- vndgrundtherr der hoheit vnd herrliehkeit Wyler ihnnen solches verbotten, so seye es auch by ihnnen nochniemals im brauch gewesen, so wissen sie alss einfeldigen sich des niet wail zu entrichten. Darauff abermahlvnd zum drittemahl der obgeruirter vndergesetzter vogt in namen vurss. gefordert, off sie gein wissens habenvmb obgeruirtes vogtsampt, vnd was gestalt solches von sich zu geben; ist hier auff durch obgerurte scholt-heiss vnd scheffen der bescheidt gegeben, ihnnen seye wissigh vnd kundig, dass herrDederich der zyt pastoirzu Dulcken, zu der zydt alss er zu Bocholtz die probstey verwaldet hat, einmahl wie das hoeghe gedingh zuNederwyler ist gehalten worden, auf dem wedemhoff daeselbst die scheffen vor sich bescheiden lassen, vndhait aldar vff dem wiedemhoff zu obgenanten scheffen gesprochen, er mache Braunsberg von wegen seinesehrwürdigen herrn abten zu Gladbach zu einen Erfvoigt zu Niederweiler, sie wissens aber nit, ob er geroirterpastoir des befelch hat gehadt, oder nit, haifen auch keinen schein oder beweiss, befelch oder gewalt beyilnne gesehen, wie er auch nit sehen lassen; vud zum weiteren bericht haben obgeruirte scheffen vnd hoeuener,alles sitzenden gericht angezeigt, wie vor einer zeith darnach ihr ehrwürdiger herr abt zu Gladbach zuBocholtz kommen sey, vnd der altbrunssbergh, nemblich Augustin, Marschalck auch aldae gewesen. Zur selberzieth sein die scheffen dahin gefordert worden, habe dassmaill obgerurter marschalck zu vielgenanteu herrnabten mit diesen wortten gesprochen: ehrwürdiger herr, myn altherseligh hat mich zu einen erbvoigt gemacht,wie wilt ihr mich halten, daruff dahemahls wohlgeruirter her abt dem von Braunssberg geantwort: wie euchmein altherr gehalten hait, so will ich euch halten, vnd anders, noch weiters nicht. Darauff hat aber dahe-