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3 (1856) Chronik der Abtei Gladbach = Chronica abbatiae Gladbacensis
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retractirt wie sie dan solches vnd jedes vor mir vielbenantem notatrio vnd dem semptlichen gericht widder-roiffen vnd retractiren, vnd in krafft dieses offenen intruments, vnd were vorgetragen: dass wohlgerörterehrwügiger herr abt vnd das conuent zu Gladbach deme von Braunsberghe der angemaester erffvogtey bocboder gerechtigkeit, noch sonst jemandts anders einiger gerecbtigkeit oder protection, in obgeruirter ihrer vndihres conuents herlichkeit Wyler nit gestendig, es wolte aber wohlgeruirter ehrwürdiger herr abt vnd dassconuent Gladbach denen von Braunssbergh oder die seine auss freundlicher nachtbarschaft bey seinen dienstvnd verordneten gehalt bis zu weiterem bescheidt diessmahl blieuen lassen; woe aber von wegen des vonBraunssbergh sich jemandts, wieder der abdie hochherlichkeit vnnd gerechtigkeit, wyder eindringen wurde ;alssdan wurdt der herr abt vnd das conuent, den verordneten gehalt abzunehmen, vnd andern, wie solchesihnen frey vnd offen stunde zu bedienen, zu befehlen gevrsacht. Vnd haben vielgenante abgefertigte, vonallem vnd jeden diesen hoen verdraghe Werbungen Verhandlungen, tractationen, vnd sach in alle der bestenformen wisen vnd maineren, wie sie zu recht doin solten könten oder mögten, vnd solches am allerkreff-tigsten vnnd bestendigsten geschehen mach aufs zierlichst protestirt: darauff folgentz in vollem besetzen vndbehegten gericht vnd gespannerbanck, wie es zu rechter daghzeit das hohe gedinge vnd gericht zu haltengewönlich wair, der erbar frommer Manth, Mewes Hyntgens söhn zur zeit von wegen obgeruirtes herren abtsvnd conuent gesetzter Scholtheiss zu Niederwyler, in gegenwerdigheit zweyer verordneter conuentualen, nemb-lichherr Alexander von Bocholz vnd herr Gerhardt von Venlo, welche von wegen der abdeien zu Glad-bach mit zu gericht gesessen, auss befelch seines herren principalen abten zu Gladbach, die allgemeinescheffen vnd hoeuener zu Niederwyler, bei den eiden vnd pflichten damit sie dem herrn abten vnd gemeinenconuent zu Gladbach verwant vnd zugethaen, auch bei straff des meineidts, vnd dass alles inbeisein des voegts,welchen die witwe alss substituirten, söllich befelch dassmahl zu verwalden, dahin verordnet gehabt, abgemaentgefragt vnd befohlen, alles dasjenige, dass ihnen der hocheit vnd herrlichkeit Niederwyler halben bewust'vnd wehme dieselbe zugehörig, vnd wie sie das von alters herbracht, vnd von ihren altern biss vff sie ge-halten worden, auch dem rechten A 7 nd gerechtigkeit zu Steuer von sich zu geuen, zu sprechen vnd zu decla-rieren: darauff obgeruirte scheffen vnd hoeuener zu Niederweiler nach lang gehabten rarhschlag vnd bedenken,vnd nach maenung des schultheissen des richters vor antwortt gegeben, declarirt vnd erkant: sie halten denehrwürdigen herrn abten vnd das conuent zu Gladbach vor ihren erffgeweldigen herren dero hoheit vndherlicheit Wyler mit aller seiner anklebender gerechtigkeit, vnden vnd bouen der erden, auch grundtherrendaeselbst, der gewalt vnd macht hat ouer klockenklanck, wildtfangh, fisshfang, wassergangk, gebott vndverbott, gleich vnd in aller gestalt, wie sie allewege in ihrem hohen gedinge solches bedingt, vnd von altersdermassen gehalden vnd herbracht worden, ohne einige becroenung, Indracht, vnd behinderungh menniglichs.Nach repetirung aber voriger gethaener Werbung vnd protestationen, vnd darauff erfolgter declaration, durchmich obgeruirten notario alssbalt beschrieben vnd ihnnen solches zusampts des pastoren von Dulckenschreiben vorgelesen, seint obgenante scheffen vnd hoeuer gefragt worden, ob sie solches alles auch wistenzu endern, haben sie nach abermahlig gehabten bedencken geantworttet, sie plieben bey ihrer gegebenervrtheill, gethaner erkentnuss vnd Weissdorn. Welchs alles vnd jedes, hatt der bouenangezeigter scholtheissvon wegen seines herren abten vnd conuents zu Gladbach mit den verordneten conuentuallherren, nach ihremdes orthslandtz gewohnheit vnd gebrauch vervrkundfc auch in allerbester vnd bestendigster formen dauon auffsziehrlichst protestirt. ober welche Sachen vnd puncten haben obgenante gesandten alss nembhch Wilhelm vonBocholtz, vnd Arnold Bocholtz schultheiss von wegen ihres herren principalen abten vnd des conuentszu Gladbach, dergleichen die zween vorgeruirte conuetentuallherren zu Bocholtz ihnnen hierüber ein oder mehrinstrumenten zu geben, vnd mitzutheilen in der allerbester vnd bestendigster formen gesonnen vnd begehrt;auch obgenante schultheiss vnd scheffen zu Niederweiler, diweill dieselben gein eigen siegell haben, ihnnendieses in eine offene form zu bringen, vnd darüber instrumentum vel instrumenta auch mit zu theilen von mirvurgeruirten notario fleissig, fleissiger, vnd aUerfleissigst gebetten. Diese dinge seint geschiet vnd gehandeltzu Niederweiler auff dem platz an der Gerichtsbanck, aldae obgenanter schultheiss, scheffen, vnd der vorigervndergesetzter vogtt zu gericht gesessen, jähr dag vhr, monat, indiction vnd regierung bouen augezeigtdabey neben mir geruirten notario auch vber vnd an seint gewesen, die erbahre Johann Becker zu Ober-weiler vnd Valens Peter zu Niederweiler, alss glaubwürdige gezeugen sonderlich herzu erfordert vnd gebetten.

Vnd want dan ich Conradt Zanders anders gnant im winckell von Gladbach clerick colnischen Creiss-dombs von päbstlicher vnd kayserlichen macht offner admittirter notarius bey allen diesen bouen angezeigtengehaltenen protestation declaration, erklerung vud sachen auch gethaener reuocation sampt denen vorbe-noempten gezeugen darbey ahn vnd ouergewest alle vnd jegliche articulen, wie bouen gemelt also geschehenvnd gehoert hab derhalb dieses gegenwärtige instrument, in diese gegenwertige offene form bracht, mit meinereigner handt geschreuen, auch mit meinen gewöhnlichen notariatzeichen vnderzeichnet vnd vnderschrieuen,so ich insonderheit darzu erfordert vnd gebetten.

4. Duo Instrumenta notarialia demonstrationum Weylerensium 10. et 24. Januarii 1555:

Iu gottes nahmen amen. Kundt vnd offenbahr sey allen vnd yecklichen, denen diess gegen werdigeoffene instrument vorbracht wirdt, dasselbige werden sehen, lesen oder höeren lesen, dass in dem jähr nachchristi vnsers herren geburt, alss man schrieff fünffzehnhundert vnd funff vnd funffzigh auff donnerstags denlOten des monats januarii vmb zwo vhren nachmittagh etc. in gegenwerdiglichen meines offenbahren notarienvnd der hernach beschrieuen glaubwürdigen gezeugen in eigner persohnen kommen vnd ersöhienen, ist der

Fahne: von Bocholtz III.