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damno et interesse. Quatenus per reverend. et suos successores huic concordiae (quod tarnen esse non debet)non fuerit contrauentum. Quibus praecedentibus mediis dicti dominus archiepiscopus capitulum abbas etconucntus debeiit super omnibus eorum differentiis praemissorum occasione subortis finaliter et omnino esseconcordati, et complanati reverendissimus archiepiscopus vna cum gratiae suae r. capitulo, abbas et conuentuspro se et suis successoribus in omnibus et per omnia hanc concordiam firmiter et inviolabiter absque vllacontradictione volunt et debent obseruare. Quae omnia et singuLa nos archiepiscopus, capitulum, abbas etconuentus praedicti pro nobis et successoribus nostris promittimus nunc et in perpetuum firmiter et inviola-biliter absque vlla contradictione obseruaturos, renunciantes exceptionibus, priuilegiis, iuribus, indultis, autrescriptis, impetratis, vel (quod tarnen fieri non debet) impetrandis in contrarium facientibus quibuscunquedolo et fraude inde omnino semotis et seculis. In fidem praemissorum nos archiepiscopus, capitulum, abbaset conuentus supra scripti, praesentes literas nostri pontificatus, capituli, abbatiae et conuentus sigillis iussi-mus et fecimus communiri. Datum et actum in arce nostra cacsaris insulae 25. mensis Februarii anno anatiuitate domini 1554.
3. Instrumentum notariale continens protestationis contra Augustinum de Brunsberg 1555, 10.Januar:
In gottes nahmen amen. Durch dies gegenwerdig seye jedermenniglich kundt, dasselbig vorbracht,werden sehen oder hoeren lesen, dass in den jähren nach Christi vnsers herren vnd sehligmechers gebührt,als man zahlt 1555 den zehnden januarii zu zween vhren nachmittagh oder vmb den trent vngefehrlich, inder dreitzehender indiction, oder Römerzinszahl gnant, regierung der iUlerdurchleuchtigsten, grosmechtigsten,ohnvberwindtlichsten fursten vnd herren herrn Carls des fiinfften am nahmen erweiten römischen kaysers,zu allen zeithen mehrer des reichs in Germanien, zuHispanien, beyder Cecilien, Jerusalem, Hungaren, Dalmatien,Croatien, König,' Ertzhertzogen zu Oestereich, Hertzogen zu Burgundi, grauen zu Hapsburgh, Flanderen vndTyroll in ihrer maiestet reich am sieben vnd dreissigsten jähren in gegenwertigkeit meiner offenbahren vnder-benanten notarien, dergleich in gegenwertigkeit der semptlich Schultheis scheffen vnd hoeueren zu Nieder-weiler vor mir vnd obgenanten gerichts persönlich kommen vnd erschienen seint, der edell ehrentuesteehrenthafft vnd achtbahr Wilh. von Bocholtz, vnd Arnolt Bocholtz Schultheis zu Gladbach, als vanwegen des ehrwürdigen edlen, ehrenuesten, werdigen herren Peteren van Bocholtz abten vnd gemeinenconuents zu Gladbach, zu nachgemelter sachen sonderlich abgefertigte gwalthabere, wie ausser ihrem gewaldt-brieff in die lengde zu sehen vnd zu vernehmen wair, vnd haben erzahlt, das ihre herren principalen dieglaubliche erfahrung empfangen, wie vor eiuer zeith Juncker Philips Dederich herr zu Broill gottsehlig, vndnun die Wittwe von wegen ihres sohns durch die ihre sich in des herren abten vnd conuent zu Gladbachhoich und herrligkeit Weiler etlicher gestalt einzudringen, vnd bevor einer vogtey gerechtigkcit vermeintlichanzumassen vnd zu entzwingen vnderstanden, von deswegen dan auch hie beuoren von wegen des vonBrunsberghs ein vermeint, nichtig, vngüldig, vnrechtmessig instrument ohn vorwissen des herrn abten vndseiner capitular herren, versclvwigener Wahrheit vnd vnbestendiger weis magh aufgericht sein, vorbrachtworden, alles dahingerichtet, deme herren abten vnd das conuent in ihrer herrlichkeit hoich vnd obrigkeitdies dorffs Wyler zu schwächen abzuschneiden, vnd sich eignen willens in das vogtampt inzudringen, dair-aus einer Erbgerechtigkeit anzumassen vnd zu erzwingen, welches doch ihme gottsehligen Brunsbergen, nochder itzigen witwen (welchen von ihren herren principalen nit anders, dan das vogttampt vmb ihren jährlichengehalt bis zu ihrem widderrueffen vergünstigt vnd ingedaen) mit nichten gebührt hat, geboere noch gezimme:vnd obwohl Einer gnant herr Diederich von Orsaw itziger pastor zu dulcken zu zeith als redituarius vonwegen abten vnd conuent zu Gladbach gen Bocholtz verordnet worden, vor syne persohn aus lichtfertigheitherrn Augustin von Brunsberg ohne vorwissen seines herren abten vnd seiner mitcapitularherrn in dievogtey gerechtigkeit gehenckt vnd bewilligt; So wehre doch solches (in erwegung Er darvber von seinenherren principalen vnd seinen mit capitular herren geine gewalt, oder befelh, auch die alienation ihrer artvnd natur nach vor einem solchen leyenlichen Gericht nit konte oder möchte bestendiggeschehn) in geine wegböndig sonder krafftlois vnd von vnwerth, wie sie sagten, das solches von vnwerth vnd vnbestendig seinsolle. Nun hat aber nichts de weniger er pastoir solche dem vurgenannten junckeren Brunsbergen gethaenebewilligung vber das vorgerüerte voegtampt (wie wohl solches ohn des in sich krafftloes, vnduchlich vndvon vnwerdt) in einem brieff an seinen herrn abten revocirt vnd wiederrueffen, mit darin weiter ver-meldung, das er solcher oberfahrung halb dem herrn abten vnd capitell zur straff gefallen, vnd zu straffenwerdig, wie dan mir obgenanten notario sampt nach genanten Zeugen, in anwesen obgenannten Schultheis,6cheffen vnd hoeuern solchen brieff zu vberlesen vberreicht, vnd obgenanter maessen in effectu des inhaltzgewesen. Dweill dan nun des von Braunsbergh oder der witwen angemaste gerechtigkeit obgenantes vogtambtsein vermeinter gesuechter behülff darraus der ehrwürdiger her abt vnd das conuent in dero abteyen Gladbach,so deme nit zeitlich begegnet, künfftiglich grosser vnrath zu befahren; demnach haben obgenante abgefertigteWilh. von Bocholtz obgenanten hern abten ehelicher brueder, weleher darüber sonderlich vnd in speciegwaldt, mit vnd zusambt Arnoldten Bocholtz scholtheis zu Gladbach gemeinen syndico obgenantes con-uents alle vnd jede hie beuoren gethaene bewilligungen, gifften, auffdrachten, oder sonst andere vnu ersehnlichegelöbden, so des vielgemelten vogts ambts halben itzigen Braunsbergh sehliger, der witwen oder den ihren odersonst jemandtz anders ihrentwegen gegeffen (ob der einige weren) gantz vnd zumahl reuocirt widderroiffen