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sonst Andern Schaden zufügen können, die gebührendenVorkehrungen zu treffen; — XI.
67 0 Wer Hunde auf Menschen hetzt, oder wer aufder Strafse oder im Freyen Pferde oder Rindvieh muth-willig scheu macht; — XI.
672) "Wer, den bestehenden Gesetzen oder Verord-nungen nach verpflichtet, von Entbindungen oder Todes-fällen der Behörde Anzeige zu machen, diese Anzeige invorkommenden Fällen zu machen unterlä'fst; —■ XII.
673) Wer, ohne obrigkeitliche Erlaubnifs, eineLeiche an einem andern Orte, als auf dem allgemeinenBegräbnifsplatze beerdiget oder beysetzt oder beerdigenoder beysetzen läfst; — XI.
674) Todengräber, -welche einem Grabe nicht dievorschriftsmäfsige Tiefe geben oder welche bey der An-legung der Gräber nicht mit den Plätzen vorschriftsmäfsigwechseln; — XII.
675) Diebstähle sind in so fern, als der Werth desgestohlaen Gutes nicht über 3 fl. beträgt, auch die Ver-gehung nicht mit erschwerenden Umständen (nach denS- 436, 444- 445.) verbunden ist, von den Verwaltungs-ämtern oder den Ortsvorständen, und zwar als Vergehender XI. Klasse zu bestrafen.
Die Vorschrift des S. 44o. ist auch von diesen Be-hörden bey der Bestrafung des Diebstahls zu beobachten.
676) Die Vorschrift des S. 675. begreift nicht untersich;
1) die Diebstähle, welche von einem Landstreicher ver-übt worden sind;
2) den Fall, da der eines Diebstahls Beschuldigte schoneinmal wegen eines Diebstahls bestraft worden ist.
677) Schlosser und andere in Feuer arbeitende Ge-wcrbsleute, ingleichen, deren Gesellen oder Lehrlinge,