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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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der Gesundheit nachtheilig nicht verkauft werden sollen,als Lebensmittel zum Verbrauche verkauft; XI,

664) Ein Handels- oder Gewerbsmann, -welcher Ge-fafse verkauft, die, zur Bereitung oder zur Aufbewah-rung von Nahrungsmitteln bestimmt, von der Beschaffen-heit sind, dafs sie den Nahrungsmitteln eine der Gesund-heit nachtheilige Eigenschaft jnittheilen, (welcher alsoz. B. mit nicht gehörig verzinnten Bupfergefäfsen han,delt;) XL

665) Wer, Nothfalle ausgenommen, Feuergewehreoder Windbüchsen oder Armbrüste an Orten abschiefst,wo der Schufs das Leben oder d as Eigenthurn Anderergefährdet;1 XI,

666) Wer sein geladenes Gewehr nicht dergestaltverwahr^ oder nicht dergestalt unter seiner Aufsicht hält,dafs es gegen einen Mifsbrauch oder gegen eine zufälligeEntladung nach den IJmständen eines jeden einzelnen Fal-les zur Genüge gesichert ist; XI«

667) Wer mit Steinen oder mit andern harten Kör-pern jn Fenster oder in Gärten oder in Höfe oder in an-dere, verschlossene Bäume, in welchen Menschen zu. §eynpflegen) oder nach Menschen wirft; XL

668) Wer rasende oder wahnsinnige oder fcranhePersonen, deren Bewachung ihm vermöge einer gesetz-lichen Verbindlichkeit oder vermöge eines besondern Auf-trages obliegt, nicht so, wie ihm zu thun obliegt, beiWacht; XL

669) Wer einen ihm gehörenden Hund oder ein an,deres ihm gehörendes Thier, an welchem er Spuren derWuth bemerkt hat, oder welches von einem wüthendenoder von einem der Wuth verdächtigen Thiere gebissenWorden ist, nicht sofort unschädlich macht oder zu demverordneten Thierarzte bringt; XL

670) Wer wilde Thiere hält oder herumführt, phnegegen die Gefahr, dafs diese Thiere entkommen oder