, — 166 —
(in so fern die Gesellen oder die Lehrlinge nicht auf Be-fehl des Meisters gehandelt haben,) welche, an unbe-kannte oder verdächtige oder nicht genugsam sicherePersonen, Schlüssel oder Diedriche oder ähnliche Diebs-werkzeuge verkaufen oder sonst Verabfolgen, oder aufVerlangen solcher Personen Schlösser aufmachen, fernerTrödler, welche Schlüssel oder Diedriche oder ähn-liche Diebswerkzeuge verkaufen 5 — XI.
678) Wer Gebäude oder Mauern muthwillig beflecktoder verunstaltet oder
wer Weg- oder Meilenzeiger muthwillig niederreifstoder unkenntlich macht, oder
wer Brunnen oder Wasserleitungen oder Buhesitzean öffentlichen Wegen oder Plätzen oder die Steine, Ket-ten oder Planken, durch welche Gebäude oder öffentlichePlätze oder Wege eingefriedigt sind, muthwillig nieder-l'jeifst oder beschädiget ; — XL
679) Unterschlagungen sind in so fern, als der Werthdes unterschlagenen Gutes nicht über 6 fl. beträgt, auchdie Vergehung nicht mit erschwerenden Umständen (nachS. 47 2 -) verbunden ist, von den Verwaltungsämtern oderden Ortsvorständen, und zwar als Vergehen der XI. Klasse,zu bestrafen.
Die Vorschrift: des S. 476. ist auch von diesen Be-hörden bey der Bestrafung der Unterschlagung zu beob-achten.
680) Wer sich bey der Aufführung oder Aufstellungeines Baugerüstes oder bey der Aufschlagung des zu einemGebäude gehörenden Zimmerwerkes oder bey der Errich-tung oder Wiederherstellung einer Mauer einer Fahrläs-sigheit schuldig macht, so dafs deshalb beziehungsweisedas Baugerüste oder das Zimmerwerk oder die Mauer ganz,oder zum Theil einstürzt; — XI-