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DES STRAFGESETZBUCHESERSTER THEIL.
Von den Vergehen im allgemeinen.
ERSTES HAUPTSTUCK.
Von dem Gel i ethe der in dem Strafgesetz-b uche enthaltenen V o rschr ift e n.
O Di e Vorschriften des Strafgesetzbuches sind nichtauf diejenigen Vergeltungen anwendbar, die vor demTage, mit -welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt, ver-übt worden sind. Wenn jedoch die Vorschriften desStrafgesetzbuches für den Angeschuldigten vortheilbafter,als die des bisherigen Rechts sind, so ist nach denselben,auch was die vor jenem Tage verübten Vergehungenbetrifft, in den noch nicht endgültig entschiedenen Straf-sachen zu erbennen.
2) Durch das Strafgesetzbuch wird nur das gemeineStrafrecht des Landes aufgehoben. Dagegen bleiben diebesonderen Strafgesetze, welche bisher neben dem ge-meinen Strafrechte des Landes, sey es für gewisse Artender Vergehen oder für gewisse Klassen der Unterthanen,bestanden, fortdauernd in Kraft. Jedoch sind auch diesebesonderen Strafgesetze aus dem Strafgesetzbuche in sofern zu ergänzen, als sie bisher aus dem gemeinen Straf-rechte des Landes zu erganzen waren.