DES STRAFGESETZBUCHESZWEYTER THEIL.
Von den einzelnen Vergehen.
ERSTES BUCH.
Von den Vergehen', deren Bestrafung fürdie Gerichte gehört.
ERSTE ABTHEILUNG.
Von den Vergehen, deren sich ein jeder Unter than schuldigmachen kann.
I) Von dem Ho chverr athe>fi 16) Wer den regierenden Herrn tö'det oder Ihn derpersönlich en Freyheit beraubt oder Ihn dem Feinde über-liefert, oder wer die eine oder die andere dieser Hand-lungen zn verüben versucht, oder'wer, um die eine oderdie anileve dieser Handlungen zu verüben in eine Verbin-dung, sey es mit In- oder mit Auslandern, tritt, oder
"V per eine von jenen Handlungen gegen den verfas-SungSimäfsigen Regierungsverweser verübt oder zu verü-ben v ersucht oder wer, um eine von diesen HandlungenZu vtrüben, in eine Verbindung, sey es mit In-oder mitAuslä ndern tritt; — I. ■
1217) Wer, um die monarchische Verfassung des Staa-tes zi 1 vernichten oder um das Fürstenhans zu verdrängen