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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
163
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653) Wer unzüchtige Schrillen oder Bilder verbrei-tet oder öffentlich zur Schau stellt, oder

wer unzüchtige Lieder öffentlich absingt; XI.

654) Wer gegen die bestehenden Verordnungenbettelt; XII.

655) Wer Kinder zum Betteln ausschickt oder ver-leiht; XI.

656) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnifs für Hülfs-bedürftige Geld oder Sachen Haus für Haus einsammelt; XI.

657) Wer in dem Zustande grober Trunkenheit aufder Strafse oder auf einem öffentlichen Platze -wiederholtbetreten wird; XII.

658) Wer sich bey Verrichtungen, zu welchen, umSchaden und Gefahr von Andern abzuwenden, besondereVorsicht erfordert wird, gröblich betrinkt oder sich sol-chen Verrichtungen gröblich betrunken unterzieht; XI.

659) Wer sich dem Trunhe beharrlich crgiebt, bann,auf Antrag seiner Verwandten oder seines Vormundes oderPflegers, als schuldig eines Vergehns der XI- Klasse be«straft werden. .

660) Wer eine muthwiUige Grausamheit an Tkiercnverübt; XI.

661) Wer in einer Gemarkung, in welcher Bade-plätze von Obrigkeitswegen abgesteckt sind, aufserhalUdieser Plätze öffentlich badet; XII»

66a) Wer Brunnen, Cisternen oder Bäche, derenWasser zum Trinken, Kochen oder Brauen bestimmt ist,durch Dinge verunreiniget, welche Ekel erregen oderdem Wasser eine der Gesundheit nachtheilige Eigenschaftmittheilen; XI.

663) Wer Lebensmittel, welche verdorben sjnd oderzu Folge eines besondern obrigkeitlichen Verbothes als

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