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653) Wer unzüchtige Schrillen oder Bilder verbrei-tet oder öffentlich zur Schau stellt, oder
■wer unzüchtige Lieder öffentlich absingt; — XI.
654) Wer gegen die bestehenden Verordnungenbettelt; — XII.
655) Wer Kinder zum Betteln ausschickt oder ver-leiht; — XI.
656) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnifs für Hülfs-bedürftige Geld oder Sachen Haus für Haus einsammelt;— XI.
657) Wer in dem Zustande grober Trunkenheit aufder Strafse oder auf einem öffentlichen Platze -wiederholtbetreten wird; — XII.
658) Wer sich bey Verrichtungen, zu welchen, umSchaden und Gefahr von Andern abzuwenden, besondereVorsicht erfordert wird, gröblich betrinkt oder sich sol-chen Verrichtungen gröblich betrunken unterzieht;— XI.
659) Wer sich dem Trunhe beharrlich crgiebt, bann,auf Antrag seiner Verwandten oder seines Vormundes oderPflegers, als schuldig eines Vergehns der XI- Klasse be«straft werden. .
660) Wer eine muthwiUige Grausamheit an Tkiercnverübt; — XI.
661) Wer in einer Gemarkung, in welcher Bade-plätze von Obrigkeitswegen abgesteckt sind, aufserhalUdieser Plätze öffentlich badet; — XII»
66a) Wer Brunnen, Cisternen oder Bäche, derenWasser zum Trinken, Kochen oder Brauen bestimmt ist,durch Dinge verunreiniget, welche Ekel erregen oderdem Wasser eine der Gesundheit nachtheilige Eigenschaftmittheilen; — XI.
663) Wer Lebensmittel, welche verdorben sjnd oderzu Folge eines besondern obrigkeitlichen Verbothes als
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