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Stimmung des Orts berufen kann, welche der Platz hat,eines Vergehns der XL Klasse schuldig.
707) Eine in den Fällen des S. 705. aufgestellte Wa-che , welche die vorüber Gehenden, Reitenden oder Fah-renden nicht anruft; — XL
707) Wer ohne obrigheitliche Erlaubnis ein Ge-werbe oder einen Handel treibt, welche den bestehendenGesetzen oder Verordnungen nach nicht ohne eine obrig»heitliche Erlaubnifs getrieben werden dürfen; —- XL
608) Wer Pulver oder Feuerwerk oder Schiefs-oderanderes Gewehr an Kinder, die noch nicht volle 14 Jahrealt sind, oder an gemüthshranhe oder an geistesschwachePersonen oder sonst gegen die bestehenden Verordnungenoder gegen einen obrigheitlichen Befehl verlauft; — XL
709) Wer mit Lebensmitteln oder mit andern Waa-ren, deren Preifs von der Obrigheit bestimmt ist, handeltund diese Lebensmittel oder Waaren zu einem höherenPreifse, als zu dem obrigheitlich festgesetzten, verkauftoder sich weigert, sie für den obrigheitlich festgesetztenPreis abzulassen; — XL
710) Wer Lebensmittel oder andere Waaren Öffent-lich feil biethet, welche nicht das Maafs oder Gewibhthaben, das sie vorschriftsmäfsig haben sollen, oder
wer Lebensmittel oder andere Waaren öffentlich feilbiethet, welche in der Absicht verfälscht oder verändertsind, um über das Maas oder das Gewicht der Lebensmitteloder der Waaren die Kupfer zu täuschen; — XL
711) Wer in einem offenen Laden nicht dös gesetz-lich vorgeschriebene Maas oder Gewicht hält, nach wel-chem die Waaren, mit denen er handelt, zu verkaufensind; — XII.
712) Wer verbotene Waaren öffentlich feilbietet;— XL
Zacfinriä Stj-afgeselzbucL 12