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7>3) Wer ohne obrigkeitliche Erlauhnifs Buden oderTische zum Waarenverhanfe auf einer Gasse oder auf ei-nem öffentlichen Platze aufstellt; — XII.
714) Wer ohne eine besondere obrigkeitliche Erlanb-nifs ein Glücksspiel auf einer Gasse oder auf einem öffent-lichen Platze aufstellt; — XI.
715) Wer die Reinigung der Bäume von Raupenoder von anderem Ungeziefer, auf eine deshalb ergangeneobrigkeitliche Aufforderung, zu bewerkstelligen unter-läfst; — XII.
7>6) Wer in fremden Feldern ohne Erlaubnifs ihresHerrn gätet, (Unkraut ausreifst;) — XII.
717) Wer auf einem fremden Felde vor völlig abge-brachter Frucht oder gegen ein Verboth des Herrn oderin fremden Weingärten oder Weinbergen, ehe sie völligabgelesen sind oder gegen ein Verboth des Herrn Nachlesehält; — XII.
718) Wer Vieh, das ihm zum Hüthen oder sonst an-vertraut ist, nicht gehörig unter Aufsicht hält, so dafs esfremden Feldern oder Gärten oder Weinbergen oder Wie-sen oder Bäumen irgend einen Schaden zufügt; — XI.
719) Wer Vieh an einem Orte, wo er sonst zuweiden berechtiget ist, zu verbotenen Zeiten wei-det; — XI.
720) Wer in Weinberge oder Weingärten geht,welche wegen der herannahenden Weinlese geschlossensind d. h, zu Folge eines obrigkeitlichen Verboths nichtbetreten werden dürfen; — XII.
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