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699) Die Vorschrift des S. 698. ist auch auf Post-halter anzuwenden, diese mögen sich des Vergehns beyExtraposten oder bey den ordentlichen Postwagen schul-dig machen.
700) Wer die Gästen oder ctie öffentlichen Plätzevorschriftsmäfsig zu reinigen unterläfst, oder
Wer Unrath auf die Gasse oder auf öffentliche PlätzeYOrschriftswidrig schafft oder schüttet; — XII.
701) Wegen der im S. 700. bezeichneten Vergehen ,(jedoch nicht wegen der Folgen derselben,) ist der Haus-herr für seine Angehörigen und für seine Leute verant-wortlich.
702) Wer in einer Stadt Flüssigkeiten aus einemHause auf die Strafse herabgiefst, oder feste Körper aufdie Strafse herabwirft j — XII.
703) Wer an einem Hause, nach einem öffentlichenWege oder Plätze hin, Sachen * welohe durch Herabfal-len die Vorübergehenden beschädigen können, aufhängtoder in der Höhe aufstellt, ohne diese Sachen gegen dasHerabfallen gehörig zu verwahren, oder
wer die Mittel, durch welche er die so angebrachtenSachen vor dem Herabfallen verwahrt hat, nicht gehörigunterhält; — XI.
704) Wegen der in den S. 702. 703. bezeichnete!!Vergehen, (jedoch nicht wegen der Folgen derselben,)ist der, welcher das Haus oder Stockwerk des Hauses alsEigenthümer oder als Miethsmann inne hat, für alle dieverantwortlich, welche bey ihm wohnen oder sich bey ihmaufhalten.
705) Wer in einer Stadt auf der Gasse oder auf einem"öffentlichen Platze oder wer auf der Landstraße Wagenoder ähnliche Gerätschaften über Nacht stehen läfst,ohne dabey die herkömmlichen Warnungszeichen anzu-bringen oder eine Wache aufzustellen
macht sich, wenn er sich niclnVauf die besondere Be*