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einer FeuersLrunst vorschriftsmäfsig oder zu Folge einesobrigkeitlichen Befehls zu treffen verbunden ist, zu tref-fen unterlafst; — XI.
693) Wenn der Besitzer einer Mühle oder -wenn derBesitzer eines andern Werkes, welches durch Wasser ge-trieben wird, oder wenn der Besitzer eines Teiches nichtdie Vorkehrungen trifft, welche er, um Andere in Be-ziehung auf dieses sein Besitzthum vor Ueberschwem-mungen zu bewahren, zu treffen hat; — XI.
694) Wer bey einer Feuers-oder Wassersgefahr oderbey einer andern öffenlichen Noth die Hülfe zu leistenunterlafst, welche er vorschriftsmäfsig zu leisten hat,oder welche die Obrigkeit oder die Diener von ihm for-dern; — XII.
695) Wer in einer Stadt Pferde auf der Strafse oderauf einem öffentlichen Platze frey laufen oder, ohne Auf-sicht und ohne dafs er dem Durchgehn der Pferde gehörigvorgebeugt hätte, stehen läfst; — XI.
696) Wer Bindvieh durch die Strafsen einer Stadtführt oder treibt, ohne die vorschriftsmäfsigen oder diesonst durch die Umstände gebothenen Mafsregeln anzu-wenden , um dem Ausreifsen der Thiere vorzubeugen;— XII.
697) Wer in Städten oder in andern Ortschaften reis-send sehne 1 reitet oder fährt oder fahren läfst; — XII.
698) Fuhrleute, Miethkutscher und Pferdeverleiher,welche Pferde, deren Gebrauch wegen eines Fehlers,
mit welchem sie behaftet sind, gefährlich ist, Andernein-spannen oder Andern ohne Warnung zum Gebraucheüberlassen, oder
■welche die Leitung der Pferde, die sie Andern ver-miethet haben, Kindern oder andern des Fahrens unkun-digen Personen übertragen — XI.