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687) Die Gesellen oder die Lehrlinge der Schorn-steinfeger, welche sich hey der Rcihigung der Oefen,Schornsteine oder Rauchfange eine Fahrlässigkeit zuSchulden hommen. lassön,
die Meister, welche über ihre Gesellen und Lehr-linge nicht die gebührende Aufsicht wegeil dieser Reini-gung führen; — XII.
688) Schornsteinfeger, -welche die Feuersgefahr dro-henden Fehler und Mängel, die sie bey der Reinigung derOefen, Schornsteine oderRaüchfartge an diesen oder sonstin dem Gebäude wahrnehmen, nicht dem Hausbesitzerund, wenn von diesem keine Abhülfe geschieht) nicht derBehörde anzeigen; — XII.
689) Die, welche zur Feuerschau oder zur Aufsichtüber die Feuergeräthschaften bestellt, nicht denen ihnenvorschriftsmäfsig obliegenden Verbindliehheiten nachhom-raen; — XI.
690) Wer sich bey dem Gebrauche oder bey dem Aus-lösehen des Lichtes oder des Feuers oder bey dem Ge-brauche der Fachein oder beym Schiefsen oder beym Ab-brennen eines Feuerwerkes oder bey der Aufbewahrungleicht entzündlicher oder noch glimmender Körper oderbey der Verfertigung des Pulvers oder ähnlicher leichtFeuer fangender Sachen oder beym Tabakrauchen odersonst einer Fahrlässigheit schuldig macht, durch welcheeine Feuersbrunst verursacht werden kann; — XI.
691) Wer über seine Kinder oder Hausgenossen oderLeute nicht, zur Verhinderung der im S. 690. gedachtenFahrlässigheiten die gebührende Aufsicht fuhrt; — XII.
692) Wer die Gefäthschaften, welche er zum Lö-schen einer Feuersbrunst oder zur Rettung aus Feuersge-fahr vorschriftsmäfsig anzuschaffen Und zu unterhalten ver-bunden ist) nicht vorschriftsmäfsig anschafft oder unter-hält; öder
wer die Veranstaltungen, welche er zur Löschung