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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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681) Wer ein Gebäude oder eine Mauer oder einanderes Bauwerk, welches nach dem Gutachten der Sach-verständigen den Einsturz droht, auf einen an ihn vonder Obrigkeit ergangenen Befehl nicht sofort niederreifstoder gehörig stützt oder ausbessert, (je nachdem ihm daseine oder das andere zu thun befohlen worden ist;) XL

682) Ein Mauer- oder ein Zimmermeister, welcherdie Hülfe, die von ihm ausdrücklich zur Vollziehung einessolchen Befehls verlangt worden ist, nicht sofort leistet; XL

683) Die Vorschriften der S. 681. 682. sind auchdann in Anwendung zu bringen, wenn, zu Folge einesobrigkeitlichen Befehls, in einem Steinbruche oder ineiner Sand- oder Lehmgrube oder in einem Berg werbeVorkehrungen zur Verhinderung eines Einsturzes zutreffen sind.

684) Ein Bauherr, welcher ein Gebäude oder eineMauer oder ein anderes Bauwerk, das an einem öffent-lichen Wege oder Platze steht, niederreifst oder ausbes-sert oder niederreifsen oder ausbessern läfst, ohne die.Vorübergehenden durch die herkömmlichen Zeichen vorder Gefahr zu warnen; XI.

685) Wer in einem Bergwerke oder in einem Stein-bruche mit Pulver sprengt und nicht zuvor die hei'kömm-lichen oder die nach den Umständen der Zeit oder desOrts nothwendigen Warnungszeichen macht oder auf-stellt; XL

. 686) Schornsteinfeger, welche die Reinigung derSchornsteine und Bauchfänge zu den vorschriftsmäfsigenZeiten vorzunehmen unterlassen, oder,

wenn der Eigenthümer oder der Inhaber eines Ge-bäudes sich beharrlich weigert ^ diese Reinigung zu ver-statten , hiervon nicht der Behörde Anzeige thun; XL