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645) Wer in einer Ortschaft durch Schreyen oderLärmen auf öffentlichen Strafsen oder Plätzen die Ruhestört; — XII.
646) Wer in Wirthshäusern oder an andern öffent-lichen Belustigungsorten die für das Besuchen derselbengesetzte Polizeystunde überschreitet; — XII.
647) Der Wirth eines solchen Hauses oder Belusti-gungsortes , welcher diese Ueberschreitung der Polzey-stunde nicht durch ein jedes ihm zu Gebothe stehendesMittel zu verhindern gesucht hat; — XL
648) Ein Wirth, der sich dieses Vergehns wieder«holt schuldig macht, ist von dem Verwaltungsamte alsschuldig eines Vergehns der IX. oder der X. Klasse zu be-strafen.
649) Wer ohne die vorschriftsmäfsige obrigkeitlicheErlaubnifs öffentliche Aufzüge hält, oder
wer eine öffentliche Schaustellung oder ein öffent-liches Gastmahl oder eine andere öffentliche Lustbarkeitohne die vorschriftsmäfsige obrigkeitliche Erlaubnifs inseinem Hause oder in seiner Wohnung oder auf seinemGrund und Boden hält oder halten läfst, oder 1
■wer zwar mit obrigkeitlicher Erlaubnifs das eine oderdas andere thut, jedoch die Bedingungen oder Beschrän-kungen , unter welchen ihm die Erlaubnifs ertheilt wor-den ist, nicht oder nicht gehörig beobachtet; — XI.
650) Wer durch ein Geräusch oder Getöse oderdurch Werfen mit Steinen oder mit andern Gegenständenoder durch eine Mummerey oder durch ähnliche Handlun-gert die Furcht vor Gespenstern muthwillig zu erregensucht; — XI.
650 Wer durch Fluchen oder Schwören ein öffent-liches Aergernifs gibt; — XI .
65a) Wer durch unzüchtige Gebärden oder Stel-lungen oder Handlungen oder indem er auf offener Strafsenackend einhergeht, den Anstand öffentlich verletzt; — XI.