— 161 —ZWEYTE ÄBTHEILUNG.
Von den Vergehen; deten Bestrafung für die Verwaltungs-ämter' Und für die Orlsvorstände samtrechtlich(cöncürrenter) gehört.
638) Gastwh'the, welche von den bey, ihnen überNacht bleibenden Fremden der Obrigkeit nicht. die voiyschriftsüiäfsige Meldung machen; — XI.
639) Wirthcj welche 5 zur Beherbergung nicht, be--rechtiget ^ Fremde (ausgenommen in Nothfällen)überNacht beherbergen; — XL
640) Reisende, welche die ihnen in ihrem Passe odersonst schriftlich vorgezeichnete Reiseroute verlassen; — XL
64«) Wer Händelsdiener öder GeWerbsgehüIfen-öderGesellen oder Lehrbürschen öder Dienstleute an ^ Und auf- •nimmt $ welche nicht die vorschriftsmäfsigen iZeügnisseoder Beglaubigungen haben; — XL
64-2) Wer sich in Privatgesellschaften oder in öffent-liche jedoch geschlossene Gesellschaften eindrängt undentweder die Gesellschaft durch ein ungebührliches Beträ-'gen stört oder sich^ auf die an ihn ergangene Auffor-derung i nicht sofort aus der Gesellschaft entfernt; ü» XL
643) Wer Waffen oder Abzeichen an sich tragt ^welche eine Verordnung oder eiü obrigkeitlicher 1 Befehlzu tragen verbothen hat; — XL
644) Wer an einem~Sohntage öder an einem gesetz-lichen Festtage Arbeiten (Nothfälle ausgenommen) öffent-lich verrichtet oder
Während des öffentlichen Vormittagsgpttesdienstes"offenen Läden hält oder WäarenÖffentliChfeilbiethet^ öder
während des Gottesdienstes die öffentliche Rühe durfchSingen, Schfeyeh ödei'Lärmen siörtj — XLZdchariii Strafgesetzbuch! 11