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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Spiele steht oder auf dem Spieltische liegt, ist, sammt denSpielgerätbschaften dem Staate verfallen.

63a) Wer in seinem Hause oder in seiner Wohnungöffentlich Bank zu halten gestattet, ist gleich als ein Mit-urheber dieses Vergehns nach Mafsgabe der S. 628.629. zubestrafen»

633) Die Vorschriften des S. 159. §. 2. ist auch auf dieFälle des S. 632. in Anwendung zu bringen.

634) Ein Ortsvorstand, welcher die im S. 628. er-wähnte obrigkeitliche Erlaubnifs in andern Fällen, als inden herkömmlichen, ertheilt oder welcher, bey der Er-theilung dieser Erlaubnifs, nicht die gebührende Vorsichtgegen Uebervortheilung oder gegen hohes Spiel.anwen-det j IX. oder X.

635) Wer, ohne obrigkeitliche Erlaubnifs,

für auswärtige Lotterien oder für auswärtige Ausspie-lungen von Gütern oder Sachen das Geschäft eines Kollek-teurs besorgt, odef

im Lande eine Lotterie oder eine Ausspielung vonGütern oder Sachen dergestalt unternimmt, dafs er Looseabsetzt oder andern zur Absetzung überläfst, oder

wer für eine solche Unternehmung das Geschäft einesKollehteurs besorgt; IX. oder X.

636) Wer für ein auswärtiges Lotto das Geschäfteines Kollchtcurs besorgt; VII. oder VIII.

637) Die Einsätze, die bey den Thätern der in denS. 634- 635. bezeichneten Vergehen vorgefunden werden isind dem Staate verfallen.