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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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wer so bezeichnete Waaren als Handels -' oder Ge.werbsmann verkauft oder feilbietbet; VII. VIII. IX.oder X.

624) Die Vorschrift des S. 622. ist auch bey den imS. 62 3. bezeichneten Vergehen in Anwendung zu bringen.

6s5) Wer ein fremdes Familienwappen sticht unddavon entweder selbst Gebrauch macht oder Andern Ge-brauch zu machen gestattet, ohne dafs er hierzu von ei-nem der zur Führung des Wappens Berechtigten ermäch-tiget worden wäre, oder

wer von einem fremden Familienwappen, gleich alswäre es das Wappen seiner Familie , Gebrauch macht;IX. X. XI. oder XII.

- 626) Wer verrufene Münzen im Lande in Umlaufsetzt; VII. VIII. IX. oder X.

£27) Wer Rechenpfennige, Spielmarken oder Me-tallstücke ähnlicher Art, welche mit Geld, obwohl vondemselben äufserlich verschieden, leicht verwechselt wer-den können, als ächte Münzen ausgiebt; IX. oder X.

628) Wer, ohne obrigkeitliche Erlaubnifs, in einemGlücksspiele öffentlich Bank hält, so dafs also Jedermannzu der Bank Zutritt hat oder zu derselben durch die beyder Bank Betheiligten oder durch den Wirth oder durchdie Leute des Bankhalters oder desWirths Zutritt erhaltenkann;. VIII. IX. oder X.

629) Es kann dieses Vergehn als ein Vergehn der V-oder der VI- Klasse bestraft werden, wenn der Bankhalteroder seine Gehülfen betrügerisch gespielt oder Staatsdie-ner oder Ofiiciere oder junge Leute, die unter der elter-lichen Gewalt oder unter Vormundschaft stelin, zumSpiele gelassen haben.

630) Die Gehülfen des Bankhalters sind als Gehülfendieses Vergchns zu bestrafen.

631) Was zu der Zeit, da die Spielenden bey derThat betreten wurden, an Geld oder Sachen auf dem