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618) Wer Pässe oder Reiserouten oder Geburtsbriefeoder Kundschaften oder Wander - oder Gesindebücheröder Einlafskarten nachmacht oder verfälscht, und ent-weder selbst von denselben Gebrauch macht, oder sieAndern zum Gebrauche oder zum Verkaufe überläfst; —VII. oder VIII.
619) Es bann jedoch dieses Vergehn als ein Vergeh)'.der V- oder der VI- Klasse bestraft werden, wenn derThäter die Fertigung oder Verfälschung solcher Papiereals ein Gewerbe getrieben hat.
620) Wer yon falschen (frier von verfälschten Papie-ren dieser Art zu seiner Rechtfertigung Gebrauch macht ;
— VII. VIH. IX. oder X.
621) Wer gedruckte Formulare zu Pässen oder zuKundschaften oder zu Wander - oder Gesindebüchernoder zu andern öffentlichen Urkunden an solche Personenverkauft oder sonst überläfst, welche davon nicht ver-möge ihres Amtes Gebrauch zu machen berechtiget sind:
— VH. VIII. IX. oder X.
622) Es kann dieses Vergehn als ein Vergehn der V.oder der VI. Klasse bestraft werden, wenn der Thäterdas Drucken oder Verkaufen solcher Papiere als ein Ge-werbe getrieben hat.
623) Wer öffentliche Siegel oder Stempel oder Zei-chen ohne einen von der Behörde, welche die Siegel oderZeichen zu gebrauchen berechtiget ist, erhaltenen Auf-trag verfertiget und dieselben Andern verkauft oder sonstüberläfst, oder
wer unächte öffentliche Stempel oder Zeichen oderohne obrigkeitliche Erlaubnifs die ächten öffentlichenStempel oder Zeichen an Waaren oder Sachen anbringt,welche nicht ohne eine solche Bezeichnung verkauft wer-den dürfen oder durch eine solche Bezeichnung einen be-sonderen Werth erhalten , und die so bezeichneten WaarenAndern verkauft oder sonst überläfst, oder