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gestellt sind, ihren Dienst zur Yerübung des im S. 5o6,bezeichneten Vergehns mifsbrauchen; — III. öder IV-
571) Wenn Staatsdiener, tiefen Beruf die Ferti-gung oder Ausfertigung der Staatspapiere ist, ihren Dienstzur Verübung des im Sj 5i0. bezeichneten Vergehnsmifsbrauchen, so sind sie nach Mafsgabe des S. 511. znbestrafen*
572) Anwälte oder Sachwalter^
■welche in einer und derselben Rechtssache" beydenPartheyCn, sey es zu einer und derselbeii Zeit öder zuverschiedenen Zeiten, dienen oder rathen, oder
welche, sey es in einem Rechtshandel oder beyeinem aufsergerichtlichen Geschäfte in Einverstäridnifsmit der Gegenparthey zum Nachtheile ihrer Parthey han-deln , ingleichen
Richter, welche in einer vor ihnen anhängigenRechtssache Partheyschriften für die einB oder für dieandere Pärthey fertigen; — V- VI. VII. oder VM.
573) Anwälte oder Sachwalter, welche Geld oderGut, das sie in einem Rechtsstreite oder bey einem aus-sergerichtlichen Geschäfte von ihrer Parihey auf fremdeRechnung oder für ihre Parthey empfangen haben, inihren Nutzen verwenden oder sonst sich zueignen ^ sindnach Mafsgabe der S. 556. 55a. zu bestrafen*
Allgemeine Bestimmungen über die /^ergehen derStaat sdiener.
574) Dienstvorgesetzte, welche es geschehen lassen</dafs von einem ihnen unmittelbar untergeordneten Staats^diener ein Vergehn gegen die Pflichten des Dienstesoder durch einen Mifsbrauch der Dienstgewalt verübtWerde, sind, nach Mafsgabe des S. i55., gleich als Ge-hülfen der That zu bestrafen.
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