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vernichten oder unleserlich machen oder beschädigen; —
IV. V. oder VI;
565) Oeffentliche Verrechner und die Verwalterder Staatsgüter, welche die vorschriftsmäfsigen Bücherzu führen unterlassen; — VII- oder VIII.
566) Staatsdiener, welche sich bey den Verträgen,die sie ini Nahmen des Staates oder einer öffentlichenKasse oder Verwaltung abschliefsen, (z. B. bey Anleli 7neu, bey Pacht-, Mietli-, Verdingungs- oder Lieferungs-verträgen,) irgend einen Geldvortheil bedingen, oderfür die Abschliefsung solcher Verträge ( vor, bey odernach derselben) irgend ein Geschenk unmittelbar odermittelbar (d. h. durch Zwischenlcute) annehmen; — V.VI. oder VH.
567) Die Vorschriften der S. 288. 289. sind auchauf dieses Vergehn anzuwenden.
Ein Geschenk, welches dem Staatsdiener währendder Vertragsverhandlungen oder bey der Abschliefsungdes Vertrages von dem andern Theile (unmittelbar odermittelbar) gemacht wird, ist schon kraft Geselzes alslür die Abschliefsung des Vertrages gemacht zu betrachten.
568) Staatsdiener, welche an Verträgen, die sie imNahmen des Staates oder einer öffentlichen Kasse oderVerwaltung abschliefsen, unmittelbar oder durch Zwi-schenleute als Partheyen Theil nehmen; — V. oder VI.
569) Wenn diejenigen, welche zum Wiegen oderzum Messen oder zur Bezeichnung der Acchthcit oderdes Gehalts oder des Mafses oder des Gewichts gewisserWaaren, - Gefäfse oder Sachen oder zur Abschätzunggewisser Gegenstände obrigkeitlich bestellt sind, eineUntreue in ihrem Berufe begehn; — VII. oder VIII.mit Vorbehalt der höheren Strafe, mit welcher sie,wenn sie sich einer Bestechlichkeit schuldig gemachthaben, nach Mafsgabe des S. 287. zu belegen sind.
570) Wenn Staatsdiener, welche in der Münze an-