— 148 —
575) Die Gerichte sind ermächtiget, gegen einenRichter, welchen 6ie wegen irgend eines Vergehns zueiner Strafe der ersten VI Klassen vernrtheilen , auf denVerlust des Amtes (mit oder ohne Ruhegehalt) zu erken-nen, ungeachtet die Strafe nicht schon von Rechtswegenden Verlust des Amtes zur Folge hat.
576) Die Regierung ist berechtiget, Staatsdiener,Welche nicht das Richteramt verwalten , wenn sie wegenirgend eines Vergehns zu einer Strafe der ersten VI Klas-sen verurtheilt worden sind, auch dann (mit oder ohneRuhegehalt) zu entlassen, wenn die Strafe nicht schonTon Rechtswegen die Entlassung zur Folge hat.
577) Die Vorschriften der S. 575. 676. gelten michvon dem Falle, wenn gegen einen Staatsdiener wegen ir-gend eines von ihm vorbereiteten oder versuchten odervollendeten Vergehns , nach Mafsgabe der S. 101 ff., aufSicherheitsleistung erkannt wird.
578) In den Fällen der S. 522 — 527. 5ag. 531. 539.543. 543. 553 — 568. 570 und 571. können die Gerichtenur auf Antrag der Regierung, und in den Fällen derS. 536. 538. können sie nur auf Antrag der Regierung oderder Stände des Landes (der Kammern) ein Strafverfah-ren oder ein Verfahren auf die nach den S. 102 ff. zu lei-stende Sicherheit einleiten.
Auch in diesen Fällen ist. die Klage auf Genugthuungton der Einleitung des Strafverfahrens unabhängig.
579) Wenn die Gerichte oder die Verwaltungsstellengegen einen Staatsdiener wegen irgend eines Vergehnsentweder von Amtswegen oder auf Antrag desjenigen,welcher durch die That beeinträchtiget oder gefährdetworden ist, ein Strafverfahren oder ein Verfahren aufSicherheitsleistung einleiten, so haben sie davon die demStaatsdiener unmittelbar vorgesetzte Dienststelle sofortin Kenntnifs zu setzen.