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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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ausgenommen wenn und 01 'wie fern er sich zur Begründungder einen oder der andern dieser Einreden auf einen schrift-lichen Beschlufs seiner Dienstvorgesetzten berufen hann.55g) Die Gerichte sind ermächtiget j dieses Vergehnhlos als ein Vergelm der V. oder VI. Klasse zu bestrafen,wenn das unterschlagene Geld oder Gut nicht über 5o ILbeträgt.

560) Oeffentliche Verrechncr und die "Verwalter derStaatsgüter, welche eine Einnahme, die sie zumVortheilöder ihnen anvertrauten Verrechnung oder Verwaltungmachen, nicht sofort der Hasse berechnen, sind nach Mafs-gabe der S. 556. Säg- zu bestrafen;

561) Oeffentliche Verrechner und die Verwalter derStaatsgüter, welche in gewinnsüchtiger Absicht Kassen-gelder verwechseln oder Schuldverschreibungen oderStaatspapiere, welche sich in der Kasse befinden, vertau-schen oder verhaufen oder gegen eine Einlage in Geld ansich nehmen; V. oder VI.

56a) Oeffentliche Verrechner und die Verwalter derStaatsgüter, welche in gewinnsüchtiger Absicht aus derihnen anvertrauten Kasse öffentliche Ausgaben bestreiten,welche sie entweder überall nicht oder hoch zur Zeitnicht aus der Kasse Zu bestreiten befugt waren; V.VI. VII. oder VIII.

563) Oeffentliche Verrechncr und die Verwalter derStaatsgüter, welche ihre. Rechnungen -oder die Rech-nungsbelege oder die Bücher über' Einnahme und Aus-gabe oder die Bücher über den Bestand der Kasse oderder Vorräthe oder ähnliehe Schriften wahrtheilswidrigabfassen oder verfälschen; II. III. oder IV-

564) Oeffentliche Verrechner und die Verwalterder Staatsgüter, welche Schriften, die zur Prüfung dervon ihnen zu lührenden Rechnungen oder Bücher er-forderlich sindj entwenden oder unterschlagen oder inder Absieht, die Prüfung der Rechnung zu erschweren;

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