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beträgt oder wenn sich der Thäter desselben Vergehns dreyoder mehreremale oder eines Rückfalles schuldig ge-macht hat
553) Wer sich, mittelst einer ihm zustehenden Amts-gewalt öffentlicher ihm nicht anvertrauter Gelder oderSachen bemächtiget, um sie in seinen Nutzen zu ver-wenden , macht sich eines Vergehns der V« oder derVI. Klasse und, wenn das Geld oder der Werth derSachen über 25 fl. beträgt, eines Vergehns der IV.Klasse schuldig.
554) Wer von einer öffentlichen Kasse, welchezwar nicht unter seiner Verwaltung, jedoch unter sei-ner Aufsicht steht, ein Darlehn aufnimmt; — V- oder VI.
Der Kassenverwalter , welcher das Geld dargeliehnhat, ist als Miturheber dieses Vergehns zu bestrafen.
555) Die Vorschriften der S. 553. 554- sind auchdann in Anwendung zu bringen, wenn die Gelder oderSachen, obwohl Privateigenthum, bey einer öffentlichenBehörde niedergelegt worden sind.
556) Staatsdiener, welche sich Gelder oder Sachenj(z. B. Staatspapiere, Fruchte,) die ihnen als Verrechnernoder Verwaltern oder zur Aufbewahrung oder sonst an-vertraut sind, zueignen; — III. oder IV.
557) Die Zueignung ist schon dann für geschehen zuerachten, wenn die Gelder oder die Sachen nicht an denOrten oder nicht in den Behältnissen vorgefunden werden,in welchen sie vorschriftsmäfsig auf bewahrt werden sollen.
558) Der Thäter dieses Vergehns ist nicht mit derVerteidigung zu hören, dafs er die Gelder oder die Sa-chen sofort oder mit einer bestimmten Zahlung, die er zuerwarten hatte, habe ersetzen wollen, oder dafs er sie alseinen Vorschuss auf seine Besoldung oder als Bezahlungfür eine ihm nn die Kasse zustehende Forderung an sichgenommen, oder dafs er sie zum Besten der Kasse ausge-liehen , oder dafs er dafür ein Pfand in die Kasse gelegt habe,