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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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ihm beziehungsweise ein Geständnifs oder ein Bekenntnifsoder eine Aussage zu erzwingen; V. VI. VII. oder VIII.Die Vorschriften des S. 5oo .ist auch auf dieses Ver-gehn anwendbar.

548) Ein Staatsbeamter,

welcher gegen einen Angeschuldigten ein den Ge-setzen nach nicht zulässiges Straf übel verhängt und dieseStrafe oder diese Strafverschärfung in Vollziehung setzt,oder

welcher gegen einen Angeschuldigten eine Strafe ver-hangt und in Vollziehung setzt, ohne demselben irgendein rechtliches Gehör zu verslatten, oder

welcher ein Straferkenntnifs in Vollziehung setzt,welches entweder den Gesetzen nach nicht vollziehbar ist,oder welches von der höheren Behörde aufgehoben oderabgeändert worden ist; V. VI. VII. oder VIII.

549) Ein Bichter, welcher sich weigert, entwedereine bey ihm anzubringende Klage anzunehmen oder ineiner vor ihm anhängigen Kechtssache unter dem Vor-wande, dafs das Gesetz den Fall unberührt lasse oder dafses dunkel oder unzulänglich sey, eine Entscheidungzu geben; VII. oder VIII.

550) Staatsdiener, welche, mit der Ei'hebung derAbgaben beauftragt, eine Abgabe gesetzwidrig erheben,sey es, dafs die Abgabe schlechthin nicht gesetzlich istoder dafs nur mehr, als das Gesetz verstattet, erhobenworden ist; V., VI., VII. oder VIII.

551) Staatsdiencr, welche mit der Erhebung derAbgaben beauftragt, an einem Unterschleife d. i. an ei-ner betrügerischen Verkürzung der Staatseinkünfte aufirgend eine Weise Theil nehmen; V-, VI., VII.oder VIII.

552) Die Gerichte sind ermächtiget, diesesVergehnals ein Vergehn der IV. Klasse zu bestrafen, wenn ent-weder die Verkürzung der Staatseinkünfte über 2& 11