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ifenntnifs gelangt ist, der Behörde anzuzeigen unterläfst,ingleichen
ein Staatsbeamter, welcher auf die ihm gescheheneAnzeige oder amtliche Meldung, dafs ein Vergehn verübtworden sey, gegen die ihm obliegenden Amtspflichten,ein Strafverfahren einzuleiten unterläfst;
ist gleich als ein Gehülfe des Vergehns, auf welchesich die eine oder die andere Unterlassung bezieht, nachMafsgabe der S. i58* 166. zu bestrafen.
543) Ein Staatsdiener, welcher der ihm vorgesetztenDienstbehörde wider besser Wissen und Gewissen eineMeldung macht; — VI. VII. oder VIII- mit Vorbehalt derhöheren Strafe, die er nach S. 38o. verwirkt haben bann.
544) Ein Staatsdiener, welcher in dieser seiner Ei-genschaft einen Staatsunterthan entweder ohne einengesetzlichen Grund oder ohne Beobachtung der gesetz-lichen Formen verhaftet oder gefangen hält, ist nachMafs-gabc des S. 377. 378. 379. zu bestrafen, jedoch so, dafsdie Strafe um eine Klasse erhöht werden bann.
545) Staatsdiener, welche eine Haussuchung entwederohne einene gesetzliehen Grund oder ohne Beobachtungder gesetzlichen Formen vornehmen oder vornehmenlassen, bönnen, gleich als wegen einer Beleidigung j aufGenugthuüng belangt werden.
546) Ein Staatsdiener,
welcher an einem seiner Aufsicht oder Bewachunganvertrauten Gefangenen Gewalttätigkeiten oder andereMifshandlungen verübt oder verüben läfst, oder
welcher den Gefangenen nicht mit der gebührendenNahrung und Pflege versieht oder versehen läfst; — V-VI. VII. oder VIII.
547) Ein Staatsdiener, welcher gegen eine Partheyoder gegen einen Angeschuldigten oder gegen einen Zeu-gen Drohungen oder Gewalttätigkeiten oder andereMifshandlungen gebraucht oder gebrauchen Jäfst, um von