— 141 —
II) Von den Vergehen, deren sich nur gewisse Klassender Staatsdiener- schuldig machen können.
536) Die Mitglieder der obersten Staatsbehörde, wel-che die Stände des Landes (die Kammern) in der gesetz-lichen Frist einzuberufen unterlassen; oder
welche ohne Bewilligung der Stände des Landes (oderder Kammern) Auflagen ausschreiben oder Staatsanlchneaufnehmen; (oder welche die und die Vorschriften derVerfassnngsurkunde verletzen ;) — II. oder III.
537) Die in dem S. 536. bezeichneten Handlungensind unsträflich, wenn sie durch einen Landtagsbeschlussgenehm gehalten werden.
538) Die Mitglieder der obersten Staatsbehörde,welche in die verfassungsmäfsige Unabhängigheit der Ge-richte einen Eingriff thun; — IV- V»' oder VI.
539) Diplomatische Agenten, welche im Nahmen derRegierung entweder ohne Vollmacht oder mit Ueberschrei-tung der Grenzen ihrer Vollmacht, einen Vertrag mit ei«
; ner auswärtigen Regierung unbedingt d. h. ohne Vorbe-halt der Ratification abschliefsen; — IV- V. oder VI.
540) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Vergehnals ein Vergehn der II. oder der III. Klasse zu bestrafen,wenn, durch den unbefugt abgeschlossenen Vertrag dieGrundverfassung oder die äufsere Sicherheit oder dieSelbstständigkeit des Staates oder die Unzertrennbarheitdes Staatsgebiethes verletzt oder gefährdet wird.
54») Ein Staatsbeamter, welcher in einer Rechts-sache, in Beziehung aufweiche ihm die Eigenschaften ei-nes Richters abgehn, (z. B. weil er mit der einen odermit der andern Parthey oder mit dem Angeschuldigtenvei'wandt ist,) das Richteramt verwaltet; — VII. VIII.oder IX.
54-3) Ein Staatsdiener, welcher gegen die ihm oblie-genden Dienstpflichten eine Vergehung, die zu seiner