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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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531) Ein Staatsdiener,

welcher, nachdem er aus irgend einem Grunde nichtweiter berechtiget ist, seinen bisherigen Dienst zu Ter-walten, die Verwaltung desselben eigenmächtig fortsetzt,oder

welcher seine Dienstverrichtungen eigenmächtig ein-stellt ; iy. V. oder VI.

53a) Ein Staatsdiener, welcher Verlag oder Gebüh-ren gesetzwidrig erhebt oder erheben läfst, sey es, dafsdie Ansätze schlechthin widerrechtlich oder nur übermäs-sig sind; VII. VIII. IX. oder X.

533) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Vergehnals ein Vergehn der V. oder der VI. Klasse zu bestrafen,weun die That in gewinnsüchtiger Absicht verübt wordenist und das widerrechtlich oder über die Gebühr Erhobeneüber 25 11. beträgt.

534) Staatbeamte, welche des in den S. 533. 533. be-zeichneten Vergehns beschuldiget sind, liö'nncn die Ein-rede, dafs die Schuld ihren Schreibern oder Gehülfenbeizumessen sey, in so fern schlechthin nicht vorschützen,

als sie von der ihnen vorgesetzten Dienstbehörde ge-warnt worden sind, die Verzeichnisse des Verlags oderder Gebühren von ihren/Schreibern oder Gehülfen ferti-gen zu lassen, oder

als sie das widerrechtlich oder über die Gebühr Er-hobene wissentlich als solches an sich genommen haben.

535) Ein Staatsdiener, welcher Einen zu einerRechtshandlung in gewinnsüchtiger Absicht dergestalt ge-nÖthiget hat, dafs er seine Amts - oder Dienstgewalt gegenihn mifsbrauchte oder ihn mit einem Mifsbrauche seinerAmts - oder Dienstgewalt bedrohte; IV. V. oder VI.