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fen, wenn die Bekanntmachung oder Mittlieilung in derAbsicht geschehn ist, die äufsere Sicherheit oder dieSelbstständigkeit des Staates au gefährden oder die Un-terthanen mit der Regierung unzufrieden au machen.
527) Staatsdiener, welche Dienstgeheimnisse benuz-zen, um entwedor seihst oder durch Zwischenleute vondem bevorstehen Steigen oder Fallen der StaatspapiereVortheil zu ziehn, so dafs sie wegen ihrer Kenntnifsvon diesen Geheimnissen Staatspapiere einkaufen oderverkaufen oder einkaufen oder verkaufen lassen j — -Y-oder VL
5s8) Ein Staatsdiener,
welcher in einer Urkunde, die er vermöge seinesDienstes über einen Vorgang oder über eine Willens-erklärung oder über eine Aussage aufnimmt, das,was vor ihm vorgegangen ist oder erklärt oder gesagtworden ist, verfälscht d. i. anders, als es vor ihmvorgegangen ist oder erklärt oder ausgesagt worden ist,niederschreibt, oder
welcher falsche Thatsachen unter öffentlichem Glau-ben beurkundet, oder
welcher Urkunden oder Schriften irgend einer Art,die er vermöge seines Dienstes in Banden oder in seinerGewahrsam hat, verfälscht, oder mit einer falschen oderVerfälschten Urkunde vertauscht; — II. III. oder IV.
629) Ein Staalsdiener, welcher in einem an seineDienstbehörde gerichteten Berichte falsche oder verfälschteThatsachen, als in der Wahrheit beruhend, anführt} r«-IV, V- oder VI.
53o) Ein Staatsdiener, welcher Urkunden oder Schrif-ten irgend einer Art, die er in Händen oder in seiner Ge-wahrsam hat, entwendet oder unterschlägt oder in derAbsicht, den Rechten Anderer Eintrag zu thun, vernich-tet oder uulcscrlich macht, oder beschädiget; —■ IV. V-oder VI.