ZWEYTE ABT II EILUNG.
Von den Vergehen gegen die Pflichten desöffentlichen Dienstes.
I.) Von den Vergehen, deren sich ein jeder Slaatsdieneroder ein jeder Staatsbeamter schuldig machen kann.
'592) Ein Staalsdiener, welcher einem von seinenDienstvorgesetzten «bey Strafe des Ungehorsames» an ihnschriftlich erlassenen gesetzmäfsigen Befehle entwederüberall nicht oder nicht vollständig Folge leistet; — V-,VI., VII. oder VIII.
523)'Ein Staatsdiencr, welcher eine von der ober-sten Staatsbehörde ausgegangene Verordnung gegen dieihm obliegenden Dienstpflichten vorsehrifsmä'fsig behaimtzu machen unterläfst oder durch einen Befehl die Voll-ziehung einer solchen Verordnung hemmt; — IV-, V.oder VI.
524) Ein Staatsbeamter, welcher einem andern Staats-beamten die Bechtshülfe verweigert, .die er ihm den'Gesetzen nach zu leisten verbunden ist; — VII., VIII.,IX. oder X.
Ö25) Ein Staatsdiener, welcher Nachrichten oderUrkunden oder andere Schriften, die er vermöge derauf sich habenden Dienstpflichten oder zufolge einesbesondern "Befehls seiner Dienstvorgesetzten geheim zuhalten verbunden ist, bekannt macht oder Andern mit-theilt; — V, VI., VII. oder VW.
526) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Vcigehnals ein Vergehn der III. oder der IV. Klasse zu bestra-