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wer, nachdem zu seinem Vermögen ein Gant ausge-brochen ist, Geld oder Geldeswerth auf die Seite schafftoder verheimlichet oder Zahlungen annimmt oder andereVerfügungen über sein Vermögen trifft oder erdichteteSchulden angiebt; — V-, VI., VII. oder VHI.
520) Auch wegen derjenigen betrügerischen Hand-lungen, deren sich ein Schuldner yor ausgebrochenemGante gegen seine Glaubiger schuldig gemacht hat, ton-nen die Gerichte erst nach ausgebrochenem Gante ein Straf-verfahren einleiten.
Wenn zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläu-bigern ein Vergleich abgeschlossen wird, so hann wegender im S. 519- bezeichneten Vergehen das Strafverfahrennicht an - oder fortgestellt werden.
52i) Wer, in betrügerischer Absicht, mit Minder-jährigen oder Mundtodten ein für sie nachtheiliges Rechts-geschäft abschliefst oder sie verleitet, dafs sie ein solchesRechtsgeschäft abschliefsen j — VI., VII. oder VHI.