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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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SiS) Wenn Gold- oder Silberarbeiter oder wennandei'e Gewerbsieute, welche mit verarbeitetem oder mitunverarbeitetem Golde oder Silber handeln, Waaren die-ser Art fälschlich als probehaltig oder als Waaren yon ei-nem bestimmten Gehalte an Gold oder an Silber verkau-fen , oder

wenn Juwelirer oder andere Gewerbsleute, welchemit Juwelen handeln, unächte Edelsteine für ächte oderEdelsteine von einer minder hostbaren Art für Edelsteinevon einer kostbarem Art verkaufen ; so machen sie sicheines. Vergehns der VII. oder der VIII. Klasse und, wennder Minderwerth der verkauften Waare über 5o 11. be-trägt, eines Vergehns der V- oder der VI- schuldig.

516) Wer, wenn er Sachen kauft oder verkauft odervorsetzt, die gehäufte oder verkaufte oder versetzte Sachebetrügerisch mit einer andern vertauscht, macht sich ei-nes Vergehns der VII. oder der VIH. Klasse und, wennder Mehrwcrth der umgetauschten Waare über 5o fl. be-trägt, eines Vergehns der V- oder der VI. Klasse schuldig,

517) Wer unter falschen Vorwänden (v. 13. durchabergläubische Vorspiegelungen, durch erdichtete Geheim-nisse, durch die Annahme eines falschen Nahmens oderStandea,) Andern Geld oder Geldeswerth in gewinnsüch-tiger Absicht ablistet; macht sich eines Vergehns derVII. oder der VW. Klasse und, wenn das abgelistete Gutmehr als 5o 11. an Werth hat, eines Vergehns der V. oderder VI. Klasse schuldig.

5*8) Die leichtsinnige Zahlungsflüchtigkeit ist als einVergehn der VI. oder der VII. Klasse, die boshafte alsein Vergehn der IV- oder der V. Klasse zu bestrafen.

519) Wer, nachdem er in Verfall der Nahrung ge-rathen ist, in der Absicht, seine Gläubiger zu betrügen ,erdichtete Schenkungen oder erdichtete Verkäufe oderandere erdichteto Rechtsgeschäfte vornimmt, oder Geldoder Geldeswerlh auf die Seite schafft, oder