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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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schweigend getroffenen Uebereinkunft, in Umlauf setzt,ist gleich als ein Miturheber der in den S. 5o6. 507. gedach-ten Vergehen zu bestrafen.

509) Wer falsches oder verfälschtes Geld einwech-selt oder einkauft, um es wieder als achtes Geld in Um-lauf zu setzen, ist, wenn er es (auch nur zum Thoil) wie-der in Umlauf gesetzt hat, als schuldig eines Vergehns derV. , VI- oder VII. Klasse zu bestrafen.

510) Wer Staatspapiere (Schuldverschreibung, dieauf die Staatskasse oder auf eine der Staatskassen lau-ten, oder das vom Staate in Umlauf gesetzte Papiergeld)nachmacht oder Slaatspapiere verfälscht und die von ihmgefertigten oder verfälschten Staatspapierc- ausgiebt oderin Umlauf setzt;- HI. oder IV.

5>0 Es ist dieses Vergehn als ein Vergehn der II.Klasse zu bestrafen, wenn der Thäter die Verfertigungoder Verfälschung der Staatspapicre als ein Gewerbe ge-trieben , also z. B. eine Werhslätte zu diesem Ende an-gelegt hat.

512) Wer falsche oder verfälschte Staatspapiere,kraft einer mit demjenigen, welcher diese I'apiero gefer-liget oder verfälscht hat, ausdrücklich oder stillschwei-gend getroffenen Uebereinkunft in Umlauf setzt, ist gleichals ein Miturheber der in den S. 510. 511. bezeichneteuVergehen zu bestrafen.

5i3) Wer falsche oder verfälschte Staatspapicre aus-giebt oder in Umlauf setzt, ohue unter den Vorschriftender S. 510. 5n. 512. begriffen zu seyn; IV- V.

5i4) Wer sich in seinem Gewerbe beyn Warenver-käufe eines nicht probebaltigen Mafscs oder Gewichts be-dient, sey es, dafs das Mals oder Gewicht mit keinemobrigkeitliehen Stempel oder Zeichen oder dafs es mit ei-nem unachteii oder dafs es zwar mit dem ächten Stempeloder Zeichen , jedoch mit Wissen des Verkäufers fälsch-lich versöhn ist; V. oder Vl<