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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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dieses Vergelins schuldig machen, so ist die That als einVergehn der V. oder der VI. Klasse zu bestrafen,

5o5) Sachwalter, Anwälte und Staatsschreiber, wel-che die ihnen unter der Bedingung der Geheimhaltungmitgetheilten Thatsachen oder Schriften,

Aerzte, Wundärzte, Hebärzte und Apotheher, welchedieihnen unter derselben Bedingung behanntgemachten Ge-sundheitsumstände einer Person auf irgend eine Weisezur Kenntnift Anderer bringen, sind, auf Antrag derje-nigen Person, deren Geheinjnifs sie verrathen haben,als schuldig eines Yergehns der "VII. oder der YIII. Klassez,n bestrafen.

XXVIII.) Von dem Vergehn, der Betrüger cy.

5o6) Wer ohne Auftrag oder Erlaubnifs der Regie-rung münzt und das von ihm verfertigte falsche Geld aus-giebt oder sonst in Umlauf setzt, ist eines Vergehns derV. oder der VI- Klasse, und wenn er aus dem Falschmün-zen ein Gorwerbe gemacht, (wenn er also z.B. eineMünz,-werhstätte angelegt bat,) oder wenn er bereits über 5o fl.ausgegeben oder in Umlauf gesetzt hatj eines Vergehnsder III« oder der IV. Klasse schuldig.

Soy) "Yyer achtes Geld verfälscht, wer also durchirgend eine dem ächten Gelde gemachte Veränderung entrweder den Hetallwerth desselben erhöht, und das veivfälschte Geld ausgiebt oder in Umlauf setzt '> ist eines Vei>gehns der VI., VII- oder VIII. Klasso und, wenn er ausdem Verfälschen ein Gewerbe gemacht oder bereits über5o fl. verfälschtes Geld ausgegeben oder in Umlauf ge-,setzt hat; eines Vergehns der IV- oder der V. KlasseSchuldig.

5q8) Wer falsches oder verfälschtes Geld Kraft einermit demjenigen, welcher das, falsche Geld gemacht oderdas ächte Geld verfälscht hat, ausdrücklich oder slill-