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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Eyde oder feyerlichen Handgeliibde zu bekräftigen;

VII. oder VIII.

5oo) Die in den S. 49» ff- enthaltenen Strafdrohun-ge'n sind mit Vorbehalt der schwereren Strafen in An-wendung sad bringen, welche der Thäter eines in die-sen Sätzen bezeichneten Vergehns wegen des Zwecksoder der Folgen seiner That nach andern Vorschriftendieses Gesetzbuches verwirkt haben kann.

Ins besondere kann der, welcher durch die Verübungdes einen oder des andern dieser Vergehen die Bestrafungeines Unschuldigen, beabsichtiget und verursacht hat,mit der Strafe derjenigen Klasse belegt werden, zu wel-cher die von dem fälschlich Beschuldigten erlittene Strafegehört, und mithin, wenn diese die Strafe der I. Klassegewesen ist, selbst mit der Todesstrafe.

5oi) Wer Grenzsteine oder andere Zeichen, welchegesetzt oder aufgestellt -worden sind, um die Grenze ei-nes Grundstückes bleibend zu bezeichnen, in der AI -sieht, die Grenze zu verändern oder ungowifs zu machen ,versetzt oder wegnimmt oder zerstört uder unkenntlichmacht; VII., VIII., IX. oder X.

5oa) Weisung. Die Gerichte haben die Strafedieses Vergehns mit besonderer Strenge zuzumessen,wenn die Grenzsteine oder die Grenzaeichen von derObrigkeit gesetzt worden sind oder wenn sie den Zweckhaben, die Grenze einer Gemarkung zu bestimmen.

503) Wer versiegelte Briefe oder Sehreiben, dienicht an ihn gerichtet sind, ohne Wissen und Willen des-sen, an welchen sie gerichtet sind, erbricht oder sonstöffnet; ist, (auf Antrag des zur Entsiegelung Berechtig-ten ,) als schuldig eines Vergehns der VII. oder der VIII.Klasse zu bestrafen.

504) Wenn sich Postbediente oder wenn sich andereStaatsdiener, welchen Briefe oder Schriften zur Aulbe-wahrung oder zur Bestellung anvertraut worden sind,