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Privatur künden sind In Beziehung auf die Vor-schriften der S. 393. 494- nichl^nur die Schriften, wel-che in der Absicht, eine Rechtshandlung in Gewifsheitzu setzen oder einer Rechthandlung die gesetzliche Formzu geben oder eine Thatsache zu bezeugen, von Privat-personen gefertiget werden, sondern auch die von Pri-vatpersonen gefertigten Schriften, von welchen der Thä-ter wufste, dafs sie bewandten Umständen nach die Eigen-schaft einer Beweisurlmnde hatten,
496) Eine Urkunde ist falsch, wenn sie imNahnwrioder anstatt eines Beamten oder beziehungsweise einerPrivatperson ohne Auftrag unterzeichnet oder, wenn siedas Koncept einer amtlichen Ausfertigung ist, mit demExpeditionszeichen versehen worden ist.
Eine Urkunde wird verfälscht, wenn die Schriftin irgend öinem Theile ohne Auftrag des Ausstellers abge-ändert oder, ergänzt wird, oder wenn ihr (z. B. durchAnheften an eine andere Urkunde) eine andere Beziehungaufserlich gegeben wird, als diejenige ist, die sie nachder Absicht des Ausstellers haben sollte.
497) Wer eine Behauptung wider besser Wissen undGewissen mittelst eines Eydes oder feyerlichen Handge-lübdcs oder bey einem geleisteten Eyde oder feyerlichenHandgelübde vor einer öffentlichen Behörde bekräftiget ;— V. oder VI.
498) Wer sich wegen einer'Behauptung wider bes-ser Wissen und Gewissen zur Leistung eines Eydes oderfeyerlichen Handgelübdes vor einer öffentlichen Behördeerbothen, jedoch den Eyd oder das Handgelübde aus demGrunde, weil der andere Theil den Eyd oder das Hand-gelübde für geleistet annahm, nicht geleistet hatj — VI-oder Vit
499) Wer vor einer öffentlichen Behörde eine An-zeige wider besser Wissen und Gewissen macht, ohnejedoch das Zeugnifs oder die Anzeige mit oder bey einem