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zur Entkräftung eines Rechts oder eines Anspruchs beyeiner öffentlichen Behörde einreicht oder einer Privatper-son vorzeigt, oder sie Andern zu diesem Zwecke überlüfstoder zustellt, oder
■wer eine ächte öffentliche Urkunde 5 die in der Ge-wahrsam einer ^öffentlichen Behörde oder einer Privatper»son ist, verfälscht oder mit einer fälschen oder verfälsch-ten Urkunde vertauscht; — III. oder IV.
492) Wer von einer falschen oder von einer Ter*flechten Urkunde, die er nicht gefertiget oder verfälschthat, den im S" 49 > • bezeichneten Gebrauch macht, oder
•wer einen solchen Gebrauch von einer ächten Öffent-lichen Urkunde fälschlich ä. h. unter dem "wahrheitswidri-gen Vorgeben Gebrauch macht, dafs die Urkunde auf ihnoder auf einen Andern, ab den in der Urkunde Gemeinten,laute; — V- oder VI.
493) Wer die in den S. 49'- 492. bezeichneten'Ver*gehen bey Privaturkunden begeht, ist in den Fällen desSi 49' • als [schuldig eines Vergehns der IV- oder der V<und in den Fällen des S. 492. als schuldig eines Vergehnsder VIj oder der VIL Klasse zu bestrafen.
494) Wer eine öffentliche oder Privat-Urkunde ent*wendet oder unterschlägt oder eine Urkunde der einenoder der andern Art in der Absicht ^ den Rechten Anderer 1Eintrag zu thun, vernichtet oder unleserlich macht oäetbeschädiget; — V- VI. oder VII.
495) Oeffentliche Urkunden sind in Beziehung aufdie Vorschriften der Si 49 l — - 494- nicht nur die Urkun-den, welche von einer öffentliehenBehörde(wirklich oder an-geblich) gefertiget oder beglaub iget sind, sondern auch diemitdem vorschriftsmäfsigen oder dem herkömmlichen Expe-ditionszeichen versehenen Koncepte amtlicher Ausfertigun-gen. Jedoch sindPässe,Reiserouten,Kundschaftenj Geburtsfbriefe* Wander * und Gesindebücher und Einlafskartertunter den Vorschriften der S. 491 — 493- nicht begriffeni