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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
130
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dafs z. B., WQnn das Feuer zur Nachtzeit oder in Abwe-senheit der mefsfcn Ortsejjrwohner aftsbrechen sollte, dieStrafe desto strenger zuzumessen ist.

485J Die Gerichte sind ermächtiget, die Strafe derBrandstiftung selbst bis zu einer Strafe der VH. oder VHI.Blasse herabzusetzen, wenn der Thäter aus eignem freyenEntschlüsse verhindert hat, dafs das Feuer in Flammenausbrach oder einen bedeutenden Schaden oder Nachtheilverursachte.

486) Wer einen Brand, den er in seinem Hause oderin r seiner Wohnung oder in einem seiner Aufsicht oderObhuth anvertrauten Gebäude bemerkt, verheimlichetj VH. oder VHI.

487) Nach Mnfsgabe der S. 482 485. sind auch die-jenigen zu bestrafen, welche Minen legen oder Gebäudeoder andere Gegenstände durch Pulrer in die Luft spren-gen oder in die Luft zu sprengen versuchen.

488) Wer, in der Absicht, eine Ueberschwemmungzum Nachtheile Anderer zu verursachen, einen Dammdurchsticht oder beschädiget, oder eine Schleufse auf-zieht oder beschädiget,- IV., V. oder VI-

489) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Vergehnals ein Vergehn der II. oder der Hl. Klasse zu bestrafenwenn durch dasselbe Wohngebäude oder ganze Ortschaf-ten in Wassersgefahr versetzt werden.

490) Die Vorschriften der S. 484- 485. sind auch beydiesem Vergehn in Anwendung zu bringen.

XXVH.) Vor den Vergehen, durch welche Treu und Glaubeverletzt oder gefährdet wird.49 O Wer eine falsche öffentliche Urkunde fertigetoder eine ächte öffentliche Urkunde verfälscht und von derfalschen oder der verfälschten Urkunde als von einer äch-ten Gebrauch macht, so dafs er sie zur Begründung oder