• ■ . "*:•',theilige Folge für die Gesundheit •oder beziehungweise "für das Eigenthum..*^ndere , r gehabt hat.*'** '
48o) Dieselben Vergeben liönnen nicht bestraft•werden, wenn der Thäter verhindert hat, dafs die ge-schehene Vergiftung irgend eine nachtheilige Folge fürAndere gehabt hat.
48 0 Wer an sein eigenes Gebäude oder in seinemeigenen Gebäude, oder wer an die Gebäude Andereroder in den Gebäuden Anderer, oder
wer in Waldungen oder in Fruchtfeldern oder anVorrälhe oder an andern Sachen Feuer in der Absichtanlegt, eine Feuersbrunst zu verursachen} — III. oder IV-
482) Wer an fremde bewohnte Gebäude oder infremden bewohnten Gebäuden oder in deren HofraithenFeuer in der Absicht anlegt, eine Feuersbrunst zu ver«Ursachen; — II. oder III.
483) Die Gerichte sind ermächtiget, das Vergehnder Brandstiftung auch dann als ein Vergehn der II.Klasse zu bestrafen, wenn das Feuer zwar nicht anfremde belohnte Gebäude oder in denselben oder inderen Hofraithen, jedoch in der Nähe solcher Gebäudeoder den dazu gehörenden Hofraithen angelegt wordenist, oder wenn der Brandstifter zwar nur an sein eige»nes und abgesondert stehendes Haus oder in demselbenFeuer angelegt bat, das Haus jedoch von Andern (zu-gleich oder allein) bewohnt ist, oder wenn das Feueran ein zwar unbewohntes Gebäude oder in demselben, je-,doch dergestalt angelegt worden ist, dafs der Brand zueiner Zeit, wo sich Menschen in dem Gebäude aufhal-ten würden, ausbrechen sollte, oder wenn die Brand-stiftung in der Absicht geschehen ist, die Verübung einesandern Vergehns zu befördern oder zu verheimlichen.
484) Weisung. — Bey der Zumessung der Strafe derBrandstiftung ist ins besondere auch auf die Zeit, wenndas Feuer ausbrechen sollte, Rüchsicht zu nehmen , soZachariä Strafgesetzbuch* 9