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gangene Aufforderung nicht schleunigst anzeigt; — IX.oder X.
475) Wer einen Schatz, den er auf dem Grundstückeeines Andern oder auf dem Grundstücke, das er mit^ei-nem Andern gemeinschaftlich hesitzt, gefunden hat, demEigenthümer oder beziehungsweise dem Miteigenthümerverheimlichet; — IX. oder X.
, 476) Wegen der in den S. 469 — 475. gedachtenVergehen liönnen die Gerichte nur auf Antrag desjenigen,dessen Sachen unterschlagen worden sind oder auf Antragdes Rechtsvertreters dieser Person ein Strafverfahren ein-leiten, ausgenommen, wenn die That von dem Vormundeode<y dorn Pfleger verübt worden ist.
XXVI.) Von den mit einer gemeinen Gefahr verbun-denen Vergehen.
477) Wer Brunnen oder wer anderes Trinkwasser,welches zum öffentlichen Gebrauche, (also nicht blofszum Gebrauche gewisser bestimmter Personen) dient,vergiftet x oder
wer Früchte oder Efswaaren oder Getränke, welchezum Verkaufe oder zum gemeinen Gebrauche bestimmtsind, in der Absicht vergiftet, die Käufer oder Verzeh-rer überhaupt (und nicht blofs gewisse bestimmte Perso-nen) an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit zu be-schädigen ; — II. oder III.
478) Wer Weiden oder Wiesen oder Viehtränkenoder Pischteiche oder Fischbäche, oder
wer Viehfutter, das zum Verkaufe oder zum ge-meinen Gebrauche bestimmt ist, vergütet; «~ III. oder IV.
479) Die Gerichte sind ermächtiget, die Strafe derin den S. 477- 478- bezeichneten Vergehen zu mindern,wenn die geschehene Vergiftung nicht irgend eine nach-